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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Keine Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr, wenn Rechtsbehelfsbelehrung auf §§ 52a, 52d FGO nur hinweist

    | Eine Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO, insbesondere auch im Hinblick auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie ‒ obwohl von § 55 Abs. 1 FGO nicht gefordert ‒ Angaben über die Form der einzulegenden Klage macht und dabei darüber belehrt, dass die Klage „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist“ und zudem auf die §§ 52a, 52d FGO verweist (FG Düsseldorf 23.11.22, 7 K 504/22 K). |

     

    Ein Anwalt hatte die Klage zunächst am 14.3.22 per Telefax beim FG eingereicht. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die elektronische Einreichung zwingend sei, wurde die Klage über das beA am 29.3.22 nachgereicht, ging dadurch aber erst nach Fristablauf ein. Das Gericht ging nicht davon aus, dass sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängert, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des FA unrichtig war.

     

    • Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung

    „Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Finanzgericht Düsseldorf (Postfach 102353, 40014 Düsseldorf oder Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf) schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sie ist gegen das Finanzamt A-Stadt zu richten.

     

    Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung; im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung gilt bereits der Tag der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als Tag der Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem oben bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Veraltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

     

    Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.

     

    Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter www.justiz.nrw.de.“

     
    Quelle: ID 48118243

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