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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

    | Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das FG übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis nicht führen kann, dass die Übermittlung entgegen den Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen sei (BFH 29.11.22, VIII B .141/21). |

     

    Die wirksame Zustellung des FG-Urteils an das besondere elektronische AnPostfach des Prozessbevollmächtigten (hier: beA) ist durch das qualifiziert signierte elektronische Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten vom 17.5.21 nachgewiesen. Ein unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht des FG zurückgesandtes elektronisches Empfangsbekenntnis erbringt wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks und für den Zeitpunkt des Empfangs (Brandis in Tipke/Kruse, § 53 FGO Rz 14b, m.w.N.).

     

    Den erforderlichen Gegenbeweis, dass die Übermittlung entgegen den Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen ist, haben die Kläger nicht erbracht. Zwar wird im Prüfprotokoll vom 8.6.21 zum beA des Klägers ausgesagt: „Informationen zum Übermittlungsweg: Der Versand der Nachricht durch die Justiz kann nicht bestätigt werden, da die Prüfung des Herkunftsnachweises zu dem Ergebnis unbestimmt führte“. Hieraus lassen sich aber keine durchgreifenden Zweifel am Eingang des Urteils im elektronischen Anwaltspostfach am 17.5.21 ableiten. Das Prüfprotokoll enthält zum einen auch die Angabe „Gesamtprüfergebnis: Sämtliche durchgeführten Prüfungen lieferten ein positives Ergebnis“ und zeigt zum anderen im Inhaltsdatencontainer des elektronischen Anwaltspostfachs des Prozessbevollmächtigten für Nachrichten vom Absender „Finanzgericht Baden-Württemberg“, dass Dateien zum FG-Urteil vom 10.5.21 und eine Datei zur Abschrift des Empfangsbekenntnisses vom 17.5.21 dort eingegangen sind. Hierfür und für dessen rechtzeitige Kenntnisnahme spricht schließlich auch, dass die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO rechtzeitig erhoben haben.

    Quelle: ID 48725307

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