Die Erklärung des aktuell vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person ist grundsätzlich ausreichend, um einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht i. S. d. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO wirksam zu entbinden (OLG Hamm 27.2.18, 4 Ws 9/18, Beschluss unter dejure.org ).
Vertragsverhältnisse, die die Leistung höherer Dienste zum Gegenstand haben und aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, sind jederzeit kündbar. Hierzu zählt auch der Steuerberatungsvertrag.
Der BFH (7.9.17, X B 52/17, Abruf-Nr. 198315 ) hat die engen Voraussetzungen für einen Erlass nach § 227 AO bestätigt. Sofern die Finanzbehörden nicht über einen Erlassantrag entscheiden, ist vor Einreichung ...
Am 9.11.17 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ in Kraft getreten (BGBl I 17, 3618). Das Gesetz schafft für Steuerberater und andere Geheimnistr äger mehr Rechtssicherheit, wenn sie externe Dritte in ihre Berufsausübung einbeziehen. Bisher befand sich dieser Personenkreis in einer rechtlichen Grauzone und war immer der Gefahr ausgesetzt, sich wegen der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 ...
Welcher Steuerberater kennt das nicht: die Leistung wurde erbracht und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, die Zustellung scheitert aber, weil der Auftraggeber unbekannt verzogen ist. Da der Berater sein Honorar nur ...
Die Zulassung als Rechtsanwalt ist zu versagen, wenn der Betroffene sich unwürdig verhalten hat. Strebt er anschließend die Wiederzulassung an, muss der Bewerber eine Wohlverhaltensphase erfolgreich durchgestanden ...
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Um die Festsetzungsverjährung zu verhindern, melden sich Betriebsprüfer oft kurz vor dem Jahresende zu einer Außenprüfung an. Doch dieser vermeintliche Beginn einer Außenprüfung reicht nicht aus, dass eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO eintritt. Denn nach Ansicht des BFH setzt die Regelung in § 171 Abs. 4 AO voraus, dass im Jahr des Prüfungsbeginns „qualifizierte“ Prüfungshandlungen vorgenommen werden (BFH 26.4.17, I R 76/15, Abruf-Nr. 196470 ).