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  • · Fachbeitrag · Berufsgeheimnis

    Neue Regelungen zur Auslagerung von Dienstleistungen schaffen mehr Rechtssicherheit

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    | Am 9.11.17 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ in Kraft getreten (BGBl I 17, 3618). Das Gesetz schafft für Steuerberater und andere Geheimnisträger mehr Rechtssicherheit, wenn sie externe Dritte in ihre Berufsausübung einbeziehen. Bisher befand sich dieser Personenkreis in einer rechtlichen Grauzone und war immer der Gefahr ausgesetzt, sich wegen der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar zu machen. Erfahren Sie alles zu den Neuerungen. |

    Neue Straftatbestände für Steuerberater und Dienstleister

    Die Vorschrift des § 203 StGB ermöglicht Steuerberatern nunmehr unter näher geregelten Voraussetzungen das Outsourcing von Dienstleistungen. Neben den traditionellen Dienstleistungen Dritter (externe Aktenlagerung oder -entsorgung, Empfangs- und Sicherheitsdienste, externe Telefonzentralen und Sekretariate etc.) sind damit in erster Linie internetgestützte Lösungen wie ASP-Dienste und Cloud Computing gemeint.

     

    Nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB sind Berufsgeheimnisträger und damit auch Steuerberater ohne Einwilligung des Mandanten berechtigt, fremde Geheimnisse gegenüber dritten Personen (z. B. IT-Dienstleistern) zu offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat eine eigene Strafbarkeit des externen Dienstleisters in § 203 Abs. 4 S. 1 StGB begründet, wenn dieser unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt geworden ist. Bestraft wird aber auch der Steuerberater, der keine Sorge dafür trägt, dass der externe Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wird (§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB).

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