Rechtsanwälte und Steuerberater sind verpflichtet, ihre Unterlagen aufzubewahren. Bei Rechtsanwälten beträgt die Frist 6 Jahre (seit 18.5.17) und bei Steuerberatern 10 Jahre (seit 12.4.08). Die Verjährungsfrist beträgt bei beiden 3 Jahre (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Dadurch entsteht für beide Berufsgruppen ein interessantes Problem. Kann ein (Ex-)Mandant oder ein Insolvenzverwalter seinen Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB geltend machen, solange die Akten aufzubewahren sind, auch wenn die ...
Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Einsichtnahme in steuerliche Unterlagen des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter auf diese Weise denkbare Anfechtungsmöglichkeiten prüfen will ...
Die Steuerberaterkammer darf gegenüber einem kammerangehörigen Steuerberater - mangels Ermächtigungsgrundlage - nicht die Unzulässigkeit des Führens eines Doktortitels durch Verwaltungsakt festzustellen (FG ...
Scheidet der einzige promovierte Namensgebers einer als StB-Gesellschaft anerkannten Partnerschaft aus, dürfen die übrigen Partner den bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel weiterführen, wenn der Ausgeschiedene oder seine Erben hierin einwilligen, auch wenn keiner der Verbliebenen selbst promoviert hat (BGH 8.5.18, II ZB 27/17).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingtem Fristversäumnis bei einer langfristig bekannten Erkrankung ist nicht möglich, da entsprechende Vertretungsvorsorge hätte getroffen werden müssen ...
Der Vermögensverfall eines Steuerberaters wird nach seiner Vermögenssituation und Verletzung von Berufspflichten beurteilt (FG Hamburg 14.2.18, 6 K 199/17, NZB BFH VII B 50/18).
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
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Die Erklärung des aktuell vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person ist grundsätzlich ausreichend, um einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht i. S. d. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO wirksam zu entbinden (OLG Hamm 27.2.18, 4 Ws 9/18, Beschluss unter dejure.org ).