Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht automatisch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters als geordnet zu betrachten wären. Das Insolvenzverfahren nach der InsO kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Ob dieses Ziel erreicht wird, ist jedoch zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans ...
Erhebliche Steuerschulden eines Steuerberaters können einen Vermögensverfall i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Steuerberater bereits seit über fünf Jahren ...
DStV-Präsident StB Torsten Lüth befragt mit Blick auf die Bundestagswahl die Abgeordneten aus den für Berufs- und Europarecht zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestags, wie sie die Position der EU-Kommission ...
Durch die sogenannte „Große BRAO-Reform“ (BGBl 21, 2363, Inkrafttreten 1.8.22) wird nicht nur die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vereinfacht und zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung mit Angehörigen weiterer freier Berufe i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG ermöglicht (vgl. Beyme, PFB 20, 19). Es ergeben sich auch Änderungen im Bereich der Versicherungspflichten und der Mindestversicherungssummen.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) trat zum 1.1.21 in Kraft. Es bringt für Rechtsanwälte, ...
Das FG Niedersachsen (14.6.21, 5 K 24/21, Beschluss) hat dazu entschieden, ob in Corona-Zeiten zur Vermeidung von Infektionen der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch darauf hat, dass ...
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Ein Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität besitzt nicht die zur Annahme von Selbstständigkeit erforderliche Rechtsmacht. Daran ändert auch eine als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbarte notarielle Poolvereinbarung nichts, nach der die Mitglieder des Pools verpflichtet sind, ihr Stimmrecht gegen nicht gebundene Gesellschafter nach interner Beschlussfassung einheitlich nur durch den Minderheitsgesellschafter auszuüben (BSG 7.7.2, B 12 R 17/18).