Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft mbH

    | Ein Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität besitzt nicht die zur Annahme von Selbstständigkeit erforderliche Rechtsmacht. Daran ändert auch eine als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbarte notarielle Poolvereinbarung nichts, nach der die Mitglieder des Pools verpflichtet sind, ihr Stimmrecht gegen nicht gebundene Gesellschafter nach interner Beschlussfassung einheitlich nur durch den Minderheitsgesellschafter auszuüben (BSG 7.7.2, B 12 R 17/18). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist einer von vier Gesellschafter-Geschäftsführern einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Alle Geschäftsführer üben den Beruf des Steuerberaters mit eigenem Mandantenstamm aus. Der Kläger verfügt über 25 % der Geschäftsanteile, sein Vater über 0,954 %. Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erfolgt unabhängig von der Stammeinlage nach der Anzahl der Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hat der Kläger seine volle Arbeitskraft gegen eine Festvergütung und Tantiemen zur Verfügung zu stellen.

     

    Im Jahr 2010 vereinbarten der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten Stimmrechtspool im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr 3 ErbStG als Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach sind die Mitglieder des Pools verpflichtet, ihr Stimmrecht gegen nicht gebundene Gesellschafter nach interner Beschlussfassung einheitlich durch den Kläger auszuüben.

     

    Die beklagte DRV Bund stellte im Statusfeststellungsverfahren fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BSG war der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der beigeladenen GmbH abhängig beschäftigt und damit nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig. Er besaß als Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität nicht die zur Annahme von Selbstständigkeit erforderliche Rechtsmacht. Daran ändert auch die mit dem Vater als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbarte notarielle Poolvereinbarung nichts. Diese lediglich schuldrechtliche Vereinbarung war jederzeit aus wichtigem Grund kündbar und genügt mangels Eintragung in das Handelsregister nicht den formalen Anforderungen an die Änderung eines Gesellschaftsvertrags und damit nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit beitragsrechtlicher Tatbestände. Zudem war der Vater rechtlich nicht gehindert, sein nach der Satzung fortbestehendes Stimmrecht im Konfliktfall selbst wirksam auszuüben.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Maßstäbe zur Statusbeurteilung werden auch nicht „berufsrechtlich überlagert“. Dies lässt sich weder aus dem der Verkehrsanschauung entsprechenden Typusbegriff des „freien Berufs“ noch aus dem Steuerberatungsgesetz ableiten, das selbst den Status als Arbeitnehmer nicht ausschließt. Die berufsrechtlich gebotene fachliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich bei sog Diensten höherer Art die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinern. Aus den Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung folgt nichts anderes. Diese setzen gerade das Bestehen von Versicherungspflicht voraus. Es handelt sich insoweit um ein Konzept abgestufter Schutzbedürftigkeit innerhalb der Beschäftigtenversicherung.

    Quelle: ID 47525249

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents