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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Akteneinsicht in Pandemie-Zeiten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das FG Niedersachsen (14.6.21, 5 K 24/21, Beschluss) hat dazu entschieden, ob in Corona-Zeiten zur Vermeidung von Infektionen der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch darauf hat, dass die in Papierform geführten Akten ihm zu Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden. Das FG Niedersachsen lehnte es in diesem Zusammenhang ab, die Akten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seine Kanzlei zu übersenden. |

    Sachverhalt

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte, dass ihm in die in Papierform geführten Gerichts- und Steuerakten Akteneinsicht gewährt wird. Das FG Niedersachsen war nur bereit, diese zum für den Proessbevollmächtigten näher gelegenen FG Münster zu übersenden, damit er in den dortigen Diensträumen Einsicht nehmen könne. Nach Übersendung dorthin beantragte der Prozessbevollmächtigte in Anbetracht der anhaltenden Corona-Pandemie die Übersendung in seine Kanzlei.

    Entscheidungsgründe

    Das FG Niedersachsen äußert Zweifel, ob in Anbetracht des klaren Wortlauts des § 78 Abs. 3 S. 1 FGO überhaupt Raum ist für eine Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, weil die Vorschrift nur eine Einsicht in „Diensträumen“ vorsieht, wenn die Akte in Papierform geführt wird. Allerdings sieht der BFH in engen Ausnahmefällen dennoch die Möglichkeit, die in Papierform geführten Akten dem Prozessbevollmächtigten in seine Kanzlei zu übersenden. Hierbei kommt dem FG ein Ermessen zu, wobei das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten ist (BFH 13.6.20, VIII B 149/19, KP 26.10.20 mit Anmerk. Gehm; BFH 4.7.19, VIII B 51/19; BFH 28.11.19, X B 132/19).

     

    In diese Ermessensausübung ist gegenüber den Interessen des Antragstellers einzustellen

    • die Verhinderung des Verlustes von Original-Beweismitteln wie Quittungen oder Original-Steuererklärungen,
    • die Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses,
    • die Einschränkung der Verfügbarkeit der Akte für das Gericht
    • und die Gefahr von Aktenmanipulation oder -beschädigung.

    Erschwernisse, die regelmäßig mit der Einsichtnahme außerhalb der Kanzleiräume verbunden sind, können allerdings keine solche Ausnahme rechtfertigen.

     

    Anders als das FG Hamburg (1.2.21, 4 K 136/20) sieht das FG Niedersachsen auch nicht wegen der Corona-Pandemie einen solchen Ausnahmefall gegeben. Insofern hebt das FG Niedersachsen darauf ab, dass in Hamburg zum fraglichen Zeitpunkt selbst Akteneinsicht in den Geschäftsräumen des FG Hamburg wegen der landesrechtlichen Corona-Bestimmungen zwecks Eindämmung der Pandemie weitgehend nicht möglich gewesen sei, aber wegen des Rechts auf rechtliches Gehör dann nur die Übersendung in die Kanzleiräume in Frage gekommen wäre.

     

    Jedoch habe das FG Niedersachsen wie das FG Münster ein Hygienekonzept (Verpflichtung Mund-Nasenschutz zu tragen, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln am Eingang, Einbahnstraßen-Wegesystem, getrennte Ein- und Ausgänge, regelmäßige Desinfektion von Räumen und Tischen, Nutzung großer, regelmäßig gelüfteter Räume für die Akteneinsicht), so dass die Ansteckungsgefahr minimiert sei, mithin nicht ersichtlich wäre, warum eine Übersendung in die Kanzlei erforderlich wäre, um eine Infektion zu vermeiden, zumal der Antragsteller nicht belegt habe, dass in seiner Kanzlei ein besseres Hygienekonzept gegeben sei bzw. er zu besonderen Risikogruppen gehöre.

    Folgen für die Praxis

    Die Entscheidung führt dazu, dass, sofern der Antragsteller nicht zu einer besonderen Risikogruppe gehört, auch in Pandemie-Zeiten regelmäßig keine Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Prozess gewährt wird.

     

    Zudem erscheint es fraglich, ob bei zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung auch Risikogruppen mit entsprechenden Anträgen durchdringen werden.

     

    Des Weiteren hat der BFH (18.3.21, V B 29/20) in einem ähnlich gelagerten Fall des FG Niedersachsen die Ablehnung der Überlassung der Akten in die Kanzleiräumlichkeiten als ermessensgerecht auch in Pandemie-Zeiten erachtet, wenn in den Diensträumen des FG, in denen dann die Akteneinsicht erfolgt, eine entsprechendes Hygienekonzept besteht. Auch dass der Antragsteller unter Asthma im dortigen Fall leide und somit einer Risikogruppe angehöre, betrachtete der BFH als zu unsubstantiiert.

     

    Schließlich ergibt sich aus Art. 15 DSGVO nichts Abweichendes, weil diese Regelung über § 78 FGO hinaus keine Rechte verleiht (BFH 18.3.21, V B 29/20; BFH 29.8.19, X S 6/19).

    Quelle: ID 47578905

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