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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Eintragung in das Berufsregister

    | Ein Belastingadviseurs hat keinen Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer, wenn er keine Berufsausübung in den Niederlanden nachweisen kann (FG Düsseldorf 13.10.21, 2 K 886/21 StB und 2 K 887/21 StB; NZB BFH VII B 213/21, VII B 214/21).|

     

    Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des StBerG befugt. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet (§ 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG). Nach § 3a Abs. 2 S. 3 Nr. 7 StBerG muss die Meldung einen Nachweis darüber enthalten, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist. Der Kläger hat jedoch keine vollständige Meldung i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG erstattet.

    Quelle: ID 47932686

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