· Nachricht · Juni 2025
Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick
| Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von KP Kanzleiführung professionell halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist ‒ jeweils nur kurz angerissen ‒ eine Auswahl der interessantesten Meldungen. Alle Online-Nachrichten finden Sie im Volltext unter dem Veröffentlichungsdatum auf iww.de/kp . |
- Berufsstatistik ‒ Die Berufsstatistik 2024 wurde veröffentlicht: 2024 sank die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 104.845 (2023: 105.896). Darunter sind 88.995 Steuerberaterinnen und Steuerberater und 14.670 anerkannte Berufsausübungsgemeinschaften. Das Minus in der Mitgliederzahl geht auf den Rückgang bei den Steuerbevollmächtigten und Personen nach § 74 Abs. 2 StBerG (1.180; 2023: 2.716) zurück (Nachricht vom 6.5.25).
- Digitalisierung ‒ Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung in NRW: Ab Mai 2025 wird Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung einsetzen. In vier Pilotfinanzämtern soll die neue Technologie den Bearbeitungsprozess von Steuererklärungen effizienter und schneller gestalten, in der Hoffnung so Vorteile sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Beschäftigten der Finanzverwaltung zu erzielen (Nachricht vom 29.4.25).
- Fristenkontrolle/Wiedereinsetzung ‒ Es reicht nicht, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, die Fristen würden kontrolliert: Bei der Wiedereinsetzung einer Partei in den vorherigen Stand muss das Verschulden des Prozessbevollmächtigten eindeutig ausgeschlossen sein, wenn es um die Versäumung einer Frist geht. Es genügt dabei nicht, einfach zu behaupten, dass geprüft wurde, ob alle Fristen eingehalten wurden, um eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle nachzuweisen (BGH 25.2.25, VI ZB 36/24, Nachricht vom 25.4.29).
- Geldwäschegesetz ‒ Für die vereinbaren Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG besteht keine Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz: Dass § 43 GwG für den Umfang der Meldepflicht nach den durchgeführten Tätigkeiten differenziert, spricht dafür, bei der Begründung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz an die konkret erbrachte Leistung ‒ und nicht abstrakt an die berufliche Qualifikation ‒ anzuknüpfen. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes dafür, vereinbare Tätigkeiten von dessen Anwendungsbereich auszunehmen (VG Freiburg im Breisgau 17.12.24, 8 K 3265/23, Nachricht vom 22.5.24).
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Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 93 | ID 50326665