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  • · Fachbeitrag · Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    Voraussetzungen für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Von einer wissentlichen Pflichtverletzung ist nur auszugehen, wenn der VN die Pflicht positiv kennt und sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzt. Bedingter Vorsatz genügt für einen Haftungsausschluss nicht. Beweispflichtig ist der VR. So hat das OLG München entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN, ein Wirtschaftsprüfer, hatte für eine Kapitalanlagegesellschaft die Mittelverwendungskontrolle übernommen. Dabei hatte er nicht überprüft, ob die Konditionen des Fondssonderkontos den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen. Dies war nicht der Fall. Daher konnten die Geschäftsführer auch ohne seine Zustimmung über das Konto verfügen, was sie auch taten. Ein Anleger hat gegen den VN ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von Schadenersatz erstritten. Der VN hätte, nachdem er die Zeichnungsbefugnis für das Sonderkonto nicht überprüft hatte, entweder auf Änderung des Kaufprospekts dringen oder die Anleger unterrichten müssen, dass die werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden habe. Dies sei zumindest fahrlässig erfolgt.

     

    Der Vermögensschaden-VR des VN hat Deckung abgelehnt. Der VN habe den Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt. Dafür war ein Ausschluss vereinbart. Die Klage des Geschädigten gegen den VR hatte Erfolg. Die Berufung des VR ist zurückgewiesen worden.