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  • 24.06.2022 · Nachricht · Streitwert

    Verteidigung gegen Versagung der Restschuldbefreiung

    | Für die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gilt bezüglich des Gegenstandswerts: Im Grundsatz ist auf die Höhe aller Forderungen abzustellen, von denen der Schuldner im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung befreit werden würde (AG Ludwigshafen 18.6.21, 3a IK 67/14 Sp, Abruf-Nr. 228506 ). |