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  • · Fachbeitrag · Drittauskünfte

    Seit 1.1.22: verbesserter Gläubigerschutz bei Drittauskünften nach § 802l ZPO

    | Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Gerichtsvollzieherschutzgesetz ‒ GvSchuG) ist seit dem 1.1.22 in Kraft (BGBl. I, S. 850; vgl. auch VE 21, 100 ). Es hat u. a. § 802l ZPO geändert. Dadurch sind die Voraussetzungen, unter denen Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen können, erleichtert worden. Dies beschleunigt und verbessert die Möglichkeiten, Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände des Schuldners zu gewinnen. |

    1. Erforderlichkeit der Auskunfteinholung

    Das Einholen von Drittauskünften nach § 802l S. 1 ZPO setzt voraus, dass dies im Einzelfall zur Vollstreckung erforderlich ist (vgl. BT-Drucksache 19/27636, 24). Hierdurch soll eine unnötige Datenerhebung vermieden werden. Auskünfte einzuholen ist weiterhin möglich beim

    • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 Nr. 1),