Wer eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, muss einen eventuellen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG versteuern. Eine Veräußerung sollte daher möglichst erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist erfolgen. Es wird jedoch immer wieder Fälle geben, in denen sich eine Veräußerung nicht hinauszögern lässt. Im Schrifttum wird nun auf eine interessante Gestaltung hingewiesen, mit der sich eine Besteuerung nach § 23 EStG ganz vermeiden oder zumindest erheblich ...
Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % gehört laut BFH nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der KG, da der Minderheitsbeteiligte in einem ...
Der BFH hat taufrisch zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 einerseits und ab 2009 anderseits entschieden. Dabei hatte der BFH u.a. über die spannende Frage zu befinden, ob der ...
Erbt ein Kind das Familienheim, wird es in der Regel von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG profitieren. Auch für vermietete Wohnimmobilien sieht das Gesetz in § 13c ErbStG immerhin eine 10 %ige Steuerbefreiung vor. Insoweit können die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden dann allerdings auch nicht abgezogen werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn es zu einer Nachversteuerung kommt, weil z.B. beim geerbten Familienheim gegen die 10-jährige Behaltensfrist verstoßen wird.
Der erste Senat des BFH kam im Jahr 2009 zu dem Ergebnis, dass die bis Ende 2003 für bestimmte Auslandsfonds geltende pauschale Gewinnbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvG die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei ...
Der IX. Senat des BFH hat entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss.
Neu! IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung 2026
Was ändert sich zum Jahreswechsel bei Lohnsteuer und Sozialversicherung? Das IWW-Webinar am 08.01.2026 bringt Sie schnell und einfach auf den neuesten Stand! Sie erhalten einen tagesaktuellen Gesamtüberblick mit konkreten Handlungsempfehlungen und praktischen Beispielen.
Der I. Senat des BFH hat abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (BFH 15.1.15, I R 69/12). Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der EuGH durch dessen sog. „Meilicke“-Urteile (C-292/04; C-262/09) zu Wort ...