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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerzahler 

    BMF äußert sich zur Umsatzsteuer bei Sicherungseinbehalten  

    | Der BFH hat vor rund zwei Jahren entschieden, dass Unternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte unter gewissen Voraussetzungen nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das BMF wendet diese Rechtsprechung nun an. Unternehmer können somit bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen (BMF 3.8.15, III C 2 - S 7333/08/10001 :004, Abruf-Nr. 145098 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Für der Sollbesteuerung unterliegende Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt oftmals über Jahre zurückbehielt, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden. 

     

    Uneinbringlichkeit als Voraussetzung für die Steuerberichtigung

    Voraussetzung für eine solche Steuerberichtigung ist, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Hat der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche allerdings durch Bankbürgschaft gesichert oder war ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich, liegt keine Uneinbringlichkeit vor.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach dem Schreiben des BMF ist nachzuweisen, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

     

    Beachten Sie | Bei einer solchen Steuerberichtigung hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche nicht mitteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist allerdings berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 305 | ID 43561545

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