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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Ehegattendarlehen: Wann liegt in solchen Fällen ein Beherrschungsverhältnis vor?

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

    | Der BFH hatte jüngst zu klären, ob Zinseinnahmen für Darlehen zwischen Ehegatten mit der Abgeltungsteuer oder mit dem (höheren) individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Sofern der das Darlehen gewährende Ehegatte auf seinen Ehepartner beherrschenden Einfluss hat, sei die Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Offengelassen hat der BFH allerdings was gilt, wenn auch ein fremder Dritter ein solches Darlehen gewährt hätte. M.E. spricht dann vieles für die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beim darlehensgewährenden Ehegatten ( BFH 28.1.15, VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458 ). |

    1. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer

    Einschränkungen für die Anwendung des gesonderten Steuertarifs bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer) ergeben sich aus § 32d Abs. 2 EStG: Die Regelungen der Abgeltungsteuer gelten danach u.a. bei Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 und Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 7 EStG nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner entweder Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG keine Anwendung findet.

    2. Einander nahestehende Personen

    Der Begriff der „einander nahestehenden Personen“ ist im EStG nicht definiert. Die Finanzverwaltung stellte insoweit zunächst auf den Begriff des Angehörigen i.S. des § 15 AO ab. Diese einschränkende Auslegung hat der BFH jedoch verworfen (siehe z.B. BFH 29.4.14, VIII R 9/13, BStBl II 14, 986). Die Finanzverwaltung hat dies mit Veröffentlichung der BFH-Entscheidungen im BStBl akzeptiert und wendet diese in allen noch offenen Fällen an.

       

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