Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Er hat zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt (BFH 22.5.19, X R 19/17).
Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH zum ...
Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer ...
Nehmen Arbeitnehmer an einem sog. Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive) teil und erhalten diese Beschäftigten dann – abhängig vom durchschnittlichen Geschäftserfolg innerhalb eines „Performancezeitraums“ im Vergleich zu dem vorangegangenen Zeitraum – eine entsprechende Vergütung, handelt es sich um eine tarifbegünstigte Zahlung i. S. d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (FG Hessen 11.4.19, 6 K 306/18; Rev. BFH: VI R 19/19).
Bei einem Bonussystem, bei dem die Verpflichtung zur Einlösung der Bonuspunkte wirtschaftlich gesehen durch die Umsätze der Vergangenheit veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung ...
Bereits im Jahr 2010 hatte sich der BFH zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Händlergarantien neu positioniert. Die konkrete Einordnung des eigenen Mandantenfalls in eine der dazu vom BFH entwickelten Fallgruppen ...
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Ein Gerüstbauunternehmen kann für Aufwendungen, die in der Zukunft für den Rücktransport des Gerüstmaterials aus einem beim Auftraggeber eingerichteten Materiallager in ein Zentrallager anfallen, keine Verbindlichkeitsrückstellung bilden, wenn die Räumungsverpflichtung von eigenbetrieblichen Interessen des Unternehmens überlagert wird. Dass das Unternehmen zivilrechtlich zur Räumung der Grundstücke verpflichtet ist, spielt insoweit keine Rolle (FG Münster 5.12.18, 13 K 2688/15 K, Rev. BFH: XI R 2/19).