Wer eine Immobilie mit der Absicht erwirbt, diese zu vermieten, sollte sich bereits im Vorfeld hinsichtlich der AfA Gedanken über die Kaufpreisaufteilung machen, um Streit mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Bei zeitnah anfallenden „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ ist ebenfalls Vorsicht geboten. Denn neuerdings werden auch reine Schönheitsreparaturen in die Betrachtung mit einbezogen, ob die 15 %-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten überschritten ist.
Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wie der BFH jetzt brandaktuell ...
Der EuGH hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Rechnungen mit Rückwirkung auf den Vorsteuerabzug berichtigt werden können. Ausdrücklich wendet sich der EuGH damit gegen die deutsche Finanzamtspraxis, ...
Der BFH hat 2014 in zahlreichen Entscheidungen die lange umstrittene Rechtsfrage geklärt, inwieweit für geringfügige gewerbliche Betätigungen einer im Übrigen vermögensverwaltenden oder freiberuflich tätigen ...
Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige ...
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien ...
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Der BFH hat jüngst mit drei Urteilen den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist (BFH 14.6.16, IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15).