Kurz nach Pfingsten hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Das Programm ist grob in zwei Teile gegliedert – und zwar in ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie in ein Zukunftspaket. Wichtige (steuerliche) Aspekte (steuerliche) Aspekte werden vorgestellt.
Der Steuerpflichtige hatte fast 130.000 EUR verdient und seine Einkünfte auch ordnungsgemäß erklärt, muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen, da die Einkünfte vom FA nicht erfasst worden waren.
Für unliebsame Überraschungen sorgt immer wieder die Gewerbesteuer, die bei Gestaltungen in ihrer finanziellen Auswirkung häufig unterschätzt wird oder gänzlich unberücksichtigt bleibt. Für Entwarnung an der steuerlichen Beratungsfront sorgen hier zwei Entscheidungen des BFH: Weder der Einbringungsgewinn I noch der Einbringungsgewinn II unterliegt danach der Gewerbesteuer (BFH 11.7.19, I R 26/18, I R 13/18, Abruf-Nrn. 214460 214460 , 214455 214455 ).
Oftmals müssen Arbeitgeber aufgrund gescheiterter Steuermodelle für nicht gezahlte bzw. später festgesetzte Lohnsteuern haften. Neben den Haftungsbescheiden kommen regelmäßig noch Forderungen der ...
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet – ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ stellt umsatzsteuerlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf dar. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.