Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, verstößt nicht gegen § 309 BGB, da das Interesse der Fluglinie an einer solchen Regelung das Interesse des Kunden überwiegt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit die ernsthafte Möglichkeit ...
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit einer Architektenrechnung verspätet
erhebt. Er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen. Das hat zur Folge, ...
Ein unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommener Ratenkreditvertrag unterliegt im Regelfall nicht den Vorschriften des Fernabsatzvertrags, wenn der Verkäufer mit dem Finanzdienstleister in dauernden Geschäftsbeziehungen steht, er personenbezogene Daten vom Darlehensnehmer erfragt, diese in einem automatisierten Verfahren an den Finanzdienstleister überträgt und der Verkäufer in der Lage ist, elementare Fragen zum Kreditvertrag mit dem Darlehensnehmer zu erörtern.
Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft ...
Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft ...
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Der BGH hat mit Urteil vom 10.7.14 (VII ZR 55/13, Abruf-Nr. 142453 ) entschieden: Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt muss den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadenersatz gemäß § 634 Nr.