Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.10.14 (II ZB 20/13) entschieden: Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.14 (II ZR 231/13, Abruf-Nr. 173992 ) entschieden: Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der ...
Der Anschlag auf das Satiremagazin „Charlie Hebdo“ hat uns sehr erschüttert. Wir stehen als Teil der Medienbranche für Freiheit und Toleranz und natürlich für die Pressefreiheit.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, weil der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, kann in den ab dem 1.7.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren bleibt verjährungsrechtlich unerheblich, ob später vom kleinen Schadenersatzanspruch auf den großen Schadenersatzanspruch gewechselt wird (BGH 5.8.
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Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung
wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt (BGH 25.9.14, IX ZB 117/12, Abruf-Nr. 143071 ).