Die Bundesregierung hat am 29.9.15 den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und nach dem AnfG“ beschlossen. Einige Neuerungen sind gläubigerfreundlich. Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste hierzu zusammen.
Will eine Partei bestreiten, dass ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, muss sie den Mietspiegel – soweit es ihr möglich ist – substanziiert angreifen. Dies gilt, sofern in allgemein zugänglichen Quellen ...
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in ...
Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag und Architekten- und Ingenieurvertrag sollen stärker im Werkvertragsrecht des BGB verankert werden. Unternehmen, die Bauverträge durchführen, müssen sich daher schon jetzt mit dem Referentenentwurf auseinandersetzen und prüfen, wie er sich auf Vertragsabschluss und -durchführung auswirkt. Dies gilt vor allem für die im Rahmen des Forderungsmanagements wichtigen Aspekte der Vergütung. Da das neue Recht hier einschränkt, müssen Unternehmen entscheiden, wie sie dem begegnen ...
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück (BGH ...
Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft ...
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Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss (BGH 17.9.15, I ZR 212/13, Abruf-Nr. 179996 ).