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  • · Fachbeitrag · Zustellung

    BGH entschärft Zustellungsrisiko des Gläubigers

    | Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betracht kommen, wenn die Bewirkung der öffentlichen Zustellung aufgrund entsprechender Äußerungen des zuständigen Richters für den Gläubiger unabwendbar war. |

     

    Für den Gläubiger hat die Zustellung im Forderungseinzug erhebliche Bedeutung. Das gerichtliche Mahnverfahren ist nicht statthaft, wenn der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste, § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Es bleibt in diesem Fall also nur die Klage, die öffentlich zugestellt werden muss und dann meist in einem Versäumnisurteil endet. Die Verjährungshemmung tritt aber nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 nur bei der (wirksamen) Zustellung ein. Der BGH (8.12.16, III ZR 89/15, Abruf-Nr. 191441) schützt mit seiner Entscheidung nun den Gläubiger vor einer späten Beanstandung der öffentlichen Zustellung, dem damit verbundenen Verjährungseintritt und Anspruchsverlust, wenn das Gericht deutlich gemacht hat, dass ihm die Benennung von Bevollmächtigten ohne gleichzeitige gültige Adresse der Partei nicht genüge.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine unter einem für das Gericht erkennbaren Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus. Sie kann dementsprechend keine Fristen in Lauf setzen (BGH NJW 12, 3582; BGH NZG 16, 783). Eine (erkennbar) unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt danach keine Hemmung der Verjährung. Prüfen Sie daher präzise, ob keine der vorrangigen Zustellarten in Betracht kommt.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 148 | ID 44807983