Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Das sind die Folgen wiederaufgenommener Verhandlungen

    | Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zur auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. |

     

    Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung nach § 203 S. 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wann Verhandlungen beginnen, ruhen oder beendet wurden, ist immer wieder streitig. Der BGH (15.12.16 IX ZR 58/16, Abruf-Nr. 191445) hat dazu jetzt eine streitige Frage entschieden.

     

    MERKE | Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 S. 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 59 | ID 45172167