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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Unwirksame Sicherungsvereinbarung begründet Rückforderungsverlangen

    | Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen. |

     

    Eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede in einem Bauvertrag zwischen Besteller und Unternehmer bewirkt nicht zugleich auch die Unwirksamkeit des geschlossenen Bürgschaftsvertrags zwischen dem Unternehmer und dem Bürgen. Allerdings steht dem Bürgen dann eine dauerhafte Einrede nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch er kann die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede geltend machen. Die Streitfrage, ob dem Bürgen, der gleichwohl leistet, nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB ein Rückforderungsrecht zusteht, entscheidet der BGH nun zugunsten des Bürgen (24.10.17, XI ZR 362/15, Abruf-Nr. 198278). Da die Bürgschaft eine selbstständige Verpflichtung begründet, leistet der Bürge nach dem BGH auf diese und nicht auf die Hauptschuld.

     

    MERKE | Dass der Bürge nicht den Hauptschuldner nach § 670 BGB in Regress nimmt, übervorteilt ihn nach dem BGH nicht ungerechtfertigt. Der Bürge hat vielmehr ein Wahlrecht, wer ihm solventer und liquider erscheint.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 23 | ID 45072152