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  • · Fachbeitrag · Bürgschaft

    So gefährlich kann ein Stillhalteabkommen sein

    | Gerät der Schuldner einer verbürgten Forderung in Zahlungsschwierigkeiten, wird meist noch versucht zu retten, was zu retten ist. Wie eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, muss der Rechtsberater des Gläubigers allerdings besondere Vorsicht walten lassen, wenn er vermeiden will, seine Sicherheit zu verlieren. Wie so häufig, tragen Vereinbarungen zulasten Dritter nicht. |

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin begehrte gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bürgin, eine Forderung aus einer Bürgschaft zur Insolvenztabelle festzustellen. Sie hat mit der ‒ während des Rechtsstreits in Insolvenz geratenen ‒ Hauptschuldnerin aus einem nach Kündigung fällig gestellten Darlehen während der Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO ein entgeltliches Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) geschlossen. Die ebenfalls in Anspruch genommene Bürgin ist gleichermaßen während des Prozesses in Insolvenz geraten. Sie war an dem Abkommen nicht beteiligt.

     

     

    Die Gläubigerin verlangt jetzt die Feststellung der Bürgschaftsforderung in Höhe der offenen Darlehensforderung von ca. 3,6 Mio. EUR. LG und OLG haben den Anspruch zurückgewiesen. Der Anmeldung stehe das Stillhalteabkommen entgegen, an dem die Insolvenzschuldnerin nicht beteiligt gewesen sei. Das Abkommen begründe zu ihren Gunsten eine Einrede nach § 768 BGB. Hiergegen richtet sich die Revision der Gläubigerin.