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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Achtung bei gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten

    | Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen. |

     

    Die Entscheidung des BGH (4.3.15, XII ZR 61/13, Abruf-Nr. 176021) zeigt die Risiken bei der Tilgung in der Ehezeit von beiden Ehegatten begründeten Verbindlichkeiten auf, die nun ein Ehegatte alleine tragen muss. Aus seiner Sicht wird der Gläubiger keinen der Ehegatten aus der Schuld entlassen.

     

    Insoweit muss der im Innenverhältnis freigestellte getrennte oder geschiedene Ehegatte dafür sorgen, dass der andere seinen Verbindlichkeiten Rechnung trägt und in Folge dessen mehrere Sicherheiten sukzessive freigegeben werden.

     

    MERKE | Es obliegt dem mit der Scheidung befassten Rechtsanwalt den Mandanten auf diese Risiken hinzuweisen und nach entsprechender Beauftragung eine hinreichende Sicherung und Entlastung mit einem Tilgungs- und Freistellungsplan zu entwickeln.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 94 | ID 43412257