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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Zahlung auf eine nichtige Forderungsabtretung

    | Die Abtretung von Forderungen ist ein gängiges Instrument, um Kredite zu sichern und Forderungen im Inkassogeschäft einzuziehen. Dabei bestehen für den Forderungserwerber und den Schuldner Risiken, z. B. wenn der Schuldner an den Erwerber der Forderung (Zessionar) zahlt und sich dann herausstellt, dass die Abtretung unwirksam war. Das wirft die Frage auf, ob dennoch die schuldbefreiende Wirkung eingetreten ist. Das OLG Frankfurt erläutert aktuell die Grundlagen der Forderungsabtretung und die besondere Wirkung der Abtretungsanzeige nach § 409 BGB. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger schloss unter Einbeziehung der AVB mit der Beklagten einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung. Die voraussichtliche Ablaufleistung im Erlebensfall betrug zum 1.12.25 über 21.000 EUR.

     

    Anfang 2010 bot die Firma XY dem Kläger an, die Kapitallebensversicherung gegen Zusage eines höheren Kaufpreises als dem erwarteten Rückkaufswert zu erwerben. Dazu sollte der Kläger die Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an die XY abtreten. Die Verträge sollte die XY kündigen und die Rückkaufswerte erhalten. Nach der Geschäftsidee der XY sollten die Geldbeträge angeblich langfristig in Sachwerte investiert und darüber Mehrerlöse generiert werden, an denen die Verbraucher später partizipieren sollten. Der Kläger ging auf das Angebot der XY ein und schloss am 29.1.10 mit der XY einen solchen Standard-Kaufvertrag zusammen mit einer Abtretungsvereinbarung ab. Gleichzeitig stimmte der Kläger unwiderruflich einer Kündigung der Versicherung durch die XY zu und räumte dieser ebenfalls unwiderruflich das Bezugsrecht auf die Versicherung ein. Außerdem trat er mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte und Ansprüche an die XY ab. Der Kläger und die XY unterzeichneten zudem am 29.1.10 eine Abtretungsanzeige zur Vorlage bei der Beklagten.

     

    Die XY zeigte der Beklagten unter Vorlage dieser Abtretungsanzeige und des Versicherungsscheins den Erwerb des Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 5.2.10 an. Gleichzeitig kündigte sie die Versicherung im eigenen Namen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte bestätigte die Kündigung und rechnete das Versicherungsverhältnis ab. Den Rückkaufswert in Höhe von rund 5.500 EUR abzüglich Steuern zahlte die Beklagte an die XY aus.

     

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wertete die Ankäufe von Kapitalversicherungen durch die XY als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft und ordnete gegenüber der XY die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Das LG Frankfurt a.M. eröffnete 2015 das Strafverfahren gegen Beteiligte der XY wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und Untreue zum Nachteil der Versicherungskunden. Die XY befindet sich darüber hinaus seit 2015 in Insolvenz. Zu der vertraglich vereinbarten Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Kläger durch die XY kam es nicht.

     

    Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 16.2.16 forderte der Kläger die Beklagte auf, zu erklären, dass das Versicherungsverhältnis fortbestehe.Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.3.16 abgelehnt. Mit der Klage beantragt der Kläger, das Bestehen des Versicherungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten festzustellen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dem ist das OLG im Ergebnis gefolgt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Wirksamkeit einer Abtretung richtet sich zunächst nach §§ 398 ff. BGB. Voraussetzung ist ein wirksamer Abtretungsvertrag. Einen solchen Vertrag haben der Kläger und die XY geschlossen. Die Abtretung kann unwirksam sein, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot begründet ist:

     

    • Ein vertragliches Abtretungsverbot ist ausgeschlossen. Vielmehr war eine Abtretung nach § 13 Nr. 3 AVB sogar ausdrücklich gestattet.

     

    • Die Abtretung könnte aber nach § 134 BGB nichtig sein, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde. Beim Kaufvertrag und der Abtretung handelte es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, für das die XY keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) hatte. Zudem handelte es sich um eine Inkassozession, für die nach § 3 RDG ebenfalls die erforderliche Gestattung nicht vorgelegen hat.

     

    Das OLG Frankfurt verneint jedoch eine solche Nichtigkeit: § 3 RDG und § 32 KWG stünden einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleich. Das Gericht meint, dass die Vorschriften zwar zur Nichtigkeit der konkreten Abtretungsvereinbarung und des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäfts führen, nicht jedoch zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Forderungsinhabers. Rechtsgrund für die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung sei nicht die fehlende Verfügungsbefugnis des Klägers, sondern ein Rechtsmangel aufseiten der Forderungserwerberin XY. Die Nichtigkeit umfasse nicht die Abtretbarkeit der Forderung, sondern allenfalls die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung.

     

    MERKE | Der BGH hat am 11.1.17 (zfm 17, 74 mit Anm. Goebel) über einen vergleichbaren Fall entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob aus dem Bankgeheimnis ein Abtretungsverbot abgeleitet werden kann. Dabei hat der BGH einen zur Nichtigkeit der Abtretung führenden Verstoß gegen § 3 RDG, § 134 BGB festgestellt und dem Versicherer zugesprochen, dass er als Schuldner die Auszahlung des Rückkaufswertes daher zu Recht verweigern kann.

     

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

     

    • Leitsatz: OLG Frankfurt 28.3.18, 7 U 155/16

    Ein Verstoß gegen § 3 RDG oder § 32 KWG kann zur Nichtigkeit eines Forderungskaufs/einer Abtretung führen. Die kann aber dahingestellt bleiben, wenn dem Schuldner eine Abtretungsanzeige nach § 409 BGB vorgelegt wird (Abruf-Nr. 203151).

     

    Ungeachtet dessen ist das OLG Frankfurt aber der Meinung, dass es auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abtretung auch gar nicht ankomme. Der Beklagte könne sich nämlich auf die ihm angezeigte Abtretungserklärung und auf die Schutzwirkung des § 409 BGB verlassen. Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten hat, muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung nach § 409 BGB gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

     

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Schuldners für den Fall, dass ihm gegenüber durch eine Anzeige des bisherigen Gläubigers oder durch Vorlage einer dem neuen Gläubiger ausgestellten Abtretungsurkunde erklärt wird, die Forderung sei abgetreten, während dies in Wahrheit nicht der Fall ist. Der Schuldner darf sich auf die Richtigkeit derartiger Erklärungen verlassen. Um den Schuldnerschutz abzurunden, gibt ihm daher § 410 BGB zusätzlich das Recht, seine Leistung von der Aushändigung einer Urkunde im Sinne des § 409 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig zu machen, sodass die Leistung den Schuldner auf jeden Fall von seiner Verpflichtung befreit.

     

    Relevanz für die Praxis

    Im vorliegenden Fall liegt eine im Sinne von § 409 Abs. 1 S. 1 BGB wirksame Anzeige der Abtretung gegenüber der Beklagten vor. Zwar hat der Kläger der Beklagten nicht selbst mitgeteilt, dass er die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die XY abgetreten hat. Der Anzeige durch den Gläubiger steht es jedoch gleich, wenn dieser eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ‒ hier der XY ‒ ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt, § 409 Abs. 1 S. 2 BGB.

     

    Aufgrund dieser wirksamen Abtretungsanzeige muss sich der Kläger deshalb im Verhältnis zum Schuldner ‒ der Beklagten ‒ so behandeln lassen, als sei die Abtretung wirksam erfolgt. Diese Wirkung betrifft folgerichtig auch das ausdrücklich mitübertragene Kündigungsrecht. Gemäß § 413 BGB finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung anderer Rechte nämlich entsprechende Anwendung; ein solches anderes Recht ist die Kündigung.

     

    Die Wirkung nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert hier nicht daran, dass die Abtretung nach § 32 KWG bzw. nach § 3 RDG nichtig gewesen ist. Eine nichtige Abtretung steht einer unwirksamen Abtretung nämlich gleich.

     

    Der Schutz von § 409 Abs. 1 BGB greift nicht ein, wenn

    • der Schuldner positiv weiß, dass die Abtretung unwirksam ist,
    • die Nichtberechtigung des Scheinzessionars offensichtlich ist oder
    • das Berufen auf § 409 Abs. 1 BGB wegen arglistigen Zusammenwirkens mit dem Zessionar gegen Treu und Glauben verstößt.

     

    Ein solcher Ausschluss ist nach Ansicht des OLG Frankfurt hier nicht begründet: Die Beklagte hat die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung nämlich weder gekannt noch grob fahrlässig nicht gekannt. Unstreitig blieb zwischen den Parteien, dass der Beklagten der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der XY nicht vorlag. Ohne Kenntnis von den Einzelheiten des Forderungskaufs ließ sich aber schon nicht beurteilen, ob das Geschäft gegen das KWG oder RDG verstoßen hat, bzw. aus sonstigen Gründen unwirksam gewesen sein könnte.

     

    PRAXISTIPP | Dieser Gesichtspunkt kann bei einem abweichenden tatsächlichen Geschehen also auch zu einem anderen Ergebnis führen. Das ist eine zu prüfende Frage des Einzelfalls.

     

    Die Nichtberechtigung der XY war auch nicht offensichtlich. Zumindest musste es sich der Beklagten ohne weitere Kenntnis der Vereinbarungen nicht automatisch aufdrängen, dass hier ein Verstoß gegen das RDG oder das KWG vorlag. Da der Versicherungsvertrag somit wirksam gekündigt und abgewickelt wurde, ist die vom Kläger begehrte Feststellung nicht begründet. Das Versicherungsunternehmen muss also kein weiteres Mal zahlen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 168 | ID 45471968