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  • 29.08.2018 · IWW-Abrufnummer 203151

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 28.03.2018 – 7 U 155/16

    Ob ein Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit eines Forderungskaufs/Abtretung führt, kann dahingestellt bleiben, wenn dem Schuldner eine Abtretungsanzeige nach § 409 BGB vorgelegt wird.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 28.03.2018

    Az.: 7 U 155/16

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

    Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung des Fortbestehens eines mit der Beklagten geschlossenen Kapital-Lebensversicherungsvertrages.

    Der Kläger schloss bei der Beklagten, die damals noch unter A firmierte, eine Kapital-Lebensversicherung ab. Die Versicherung begann am 01.12.1990 zu laufen; die Vertragslaufzeit betrug 35 Jahre. Der Kläger zahlte in der Folgezeit die vereinbarten Prämien in Höhe von monatlich 38,79 €. Die voraussichtliche Ablaufleistung im Erlebensfall betrug zum 01.12.2025 21.309,73 €. In den Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezogen (im Weiteren: AVB).

    Anfang des Jahres 2010 trat der Kläger mit der Firma XY1 GmbH (im Weiteren: XY), die später als XY GmbH firmierte, in Kontakt.

    Nach dem von der XY verfolgten Geschäftsmodell wurden Kapitalversicherungen und Bausparverträge von Verbrauchern gegen Zusage eines höheren Kaufpreises als dem erwarteten Rückkaufswert aufgekauft und die Rechte und Ansprüche aus den Verträgen an die XY abgetreten. Die Verträge wurden sodann von der XY gekündigt und die Rückkaufswerte/Bausparsummen an sie ausgezahlt. Die vereinbarten Kaufpreise sollten regelmäßig erst einige Jahre später an die Verbraucher gezahlt werden. Nach der Geschäftsidee der XY sollten die Geldbeträge angeblich langfristig in Sachwerte investiert und darüber Mehrerlöse generiert werden, an denen die Verbraucher später partizipieren sollten.

    Der Kläger schloss am 29.01.2010 mit der XY ebenfalls einen solchen Standard-Kaufvertrag zusammen mit einer Abtretungsvereinbarung ab. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 11.200,- € - also ungefähr das Doppelte des zu erwartenden Rückkaufswertes - vereinbart, der als Gesamtsumme nach acht Jahren an den Kläger ausgezahlt werden sollte. Nach Ziffer 2.6 der mitvereinbarten AGB sollte die Frist von acht Jahren beginnen, nachdem XY über den Rückkaufswert verfügen konnte. Für den Fall, dass das von der Versicherung an die XY ausgezahlte Guthaben nicht den zu Grunde gelegten Rückkaufswert erreichen würde, sollte der Kaufpreis gemäß Ziffer 2.8 AGB angepasst werden. Der neue Kaufpreis sollte sich aus dem tatsächlich vom Versicherer ausgezahlten Guthaben errechnen und sich entsprechend der Vereinbarung vervielfachen.

    Gleichzeitig stimmte der Kläger unwiderruflich einer Kündigung der Versicherung durch die XY zu und räumte dieser ebenfalls unwiderruflich das Bezugsrecht auf die Versicherung ein. Ebenfalls unwiderruflich erklärte sich der Kläger mit dem Versicherungsnehmerwechsel zugunsten der XY einverstanden. Außerdem trat er mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte und Ansprüche an die XY ab. Der Kläger und die XY unterzeichneten zudem am 29.01.2010 eine Abtretungsanzeige zur Vorlage bei der Beklagten.

    Die XY zeigte der Beklagten unter Vorlage dieser Abtretungsanzeige vom 29.01.2010 und des Versicherungsscheins den Erwerb des Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 05.02.2010 an. In dem Schreiben hieß es außerdem, die Originalpolice liege dem Schreiben bei.

    Gleichzeitig erklärte sie die Kündigung der Versicherung im eigenen Namen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der zwischen dem Kläger und der XY geschlossene Kaufvertrag wurde der Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht.

    Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 22.02.2010 und rechnete das Versicherungsverhältnis zum 01.04.2010 ab. Den Rückkaufswert in Höhe von 5.533,25 € abzüglich der Kapitalertragssteuer in Höhe von 432,11 € und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 23,77 € zahlte die Beklagte an die XY aus. Die XY hat diesen Rückkaufswert vereinnahmt, ohne irgendwelche Zahlungen an den Kläger zu leisten.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Weiteren: BaFin) wertete die Ankäufe von Kapitalversicherungen durch die XY als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Da die XY nicht über eine entsprechende Banklizenz verfügte, ordnete die BaFin mit Bescheid vom 26.05.2014 gegenüber der XY die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Das Landgericht Frankfurt am Main eröffnete 2015 das Strafverfahren gegen Beteiligte der XY wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und Untreue zum Nachteil der Versicherungskunden. Die XY befindet sich darüber hinaus ebenfalls seit 2015 in Insolvenz. Zu der vertraglich vereinbarten Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Kläger durch die XY kam es nicht.

    Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 16.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf zu erklären, dass das Versicherungsverhältnis fortbestehe; dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2016 abgelehnt.

    Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die von der XY ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil der Kläger unverändert Inhaber der fortbestehenden Versicherung sei. Es handele sich bei dem Versicherungsankauf um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, für das die XY die erforderliche Erlaubnis nicht besessen habe, was unstreitig zwischen den Parteien ist. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot in § 32 KWG führe zur Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB mit der Folge, dass der Kläger weiterhin Inhaber der Versicherung sei. Zusätzlich habe die XY mit dem Versicherungskauf gegen § 3 RDG verstoßen, weil die Einziehung der abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung erfolgt sei, der Kläger das vollständige Bonitätsrisiko trage und die Einziehung ein eigenständiges Geschäft darstelle, was ebenfalls zur Nichtigkeit führe. Der Kläger müsse die gegenüber der Beklagten angezeigte - unwirksame - Abtretung der Ansprüche nicht gemäß § 409 BGB gegen sich gelten lassen. Der mit dieser Norm bezweckte Schutz des Schuldners komme nicht zum Tragen, da die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Für die Beklagte streite auch nicht die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins gemäß § 808 Abs. 1 BGB, da das Original nicht vorgelegt worden sei. Die Beklagte habe den Rückkaufswert gegen Treu und Glauben an die XY ausgezahlt. Sie habe die Inhaberschaft prüfen müssen und erkennen können, dass die Abtretung und der Kaufvertrag unwirksam seien. Die Beklagte hätte dazu vom Kläger die Verträge anfordern müssen. Es sei zudem aufgrund zahlreicher Publikationen bekannt gewesen, dass mit dem Ankauf von Lebensversicherungen illegale Geschäfte betrieben worden seien. Untypisch für ein Geschäft auf dem Zweitmarkt sei zum Beispiel die sofortige Kündigung der Versicherung gewesen, da nur durch die Weiterführung der Versicherung überhaupt im Zweitmarkt Erträge zu erzielen seien. Das der XY unwiderruflich eingeräumte Bezugsrecht sei unwirksam, da es an die wirksame Inhaberschaft der Versicherung geknüpft worden sei. Es umfasse zudem nicht auch das Recht zur Kündigung. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten mangels Konnexität der wechselseitigen Forderungen nicht zu.

    Das Feststellungsverlangen könne im Übrigen nicht verjähren.

    Sofern der Versicherungsvertrag tatsächlich wirksam gekündigt worden sei, schulde die Beklagte im Wege des Schadensersatzes die Wiederherstellung des Versicherungsverhältnisses, weil sie hätte erkennen müssen, dass der Kläger weiter Inhaber der Kapitalversicherung gewesen sei. Insbesondere bei Kenntnisnahme der Abtretungsanzeige hätten der Beklagten eingehende Beratungspflichten hinsichtlich der Risiken beim Verkauf der Versicherung und des unerlaubten Einlagengeschäftes oblegen, die sie nicht erfüllt habe. Der Kläger hätte die Versicherung nicht veräußert, wenn er gewusst hätte, dass er am Ende dadurch keinen Gewinn erzielen würde.

    Hinsichtlich der Hilfswiderklage der Beklagten hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Anspruch auf rückständige Prämien sei teilweise verjährt und auch nicht fällig, weil die Beklagte von der bestehenden Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen stehe dem Kläger insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Beklagte ihrer Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen sei.

    Nachdem der Kläger zunächst zusätzlich hilfsweise beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, die Kapitalversicherung zwischen den Parteien mit der Nummer 1 mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen wieder herzustellen, und diesen Antrag später nicht weiter verfolgt hat,

    hat er sodann beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 1 unverändert zwischen den Parteien mit den zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der XY GmbH (vorherige Firma: XY1 GmbH) erloschen ist;

    2.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Für den Fall einer der Klage stattgebenden Entscheidung hat die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage beantragt,

    1.

    den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Prämien in Höhe von 3.517,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    2.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, die bedingungsgemäß geschuldeten Prämien von monatlich 51,98 € zuzüglich nachfolgender Erhöhungen gemäß dem vereinbarten Wachstumsplan zu zahlen.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Hilfswiderklage abzuweisen.

    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kaufvertrag sowie die Abtretung seien wirksam erfolgt, so dass der Versicherungsvertrag von der XY wirksam gekündigt und der Rückkaufswert zu Recht an die XY ausgezahlt worden sei. Zudem habe die XY der Beklagten den Originalversicherungsschein vorgelegt. Die Abtretungsvereinbarung und der Kaufvertrag seien nicht wegen Verstoßes gegen das KWG oder RDG nichtig. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den zwischen dem Kläger und der XY geschlossenen Verträgen gehabt. Zudem seien mögliche Schadensersatzansprüche bereits verjährt.

    Sofern die Kündigung tatsächlich unwirksam sein sollte, stünden der Beklagten die ausstehenden monatlichen Versicherungsbeiträge (bis Mai 2016: 3.361,71 €) zu, die sie hilfsweise geltend mache. Hinsichtlich des (ursprünglichen) Hilfsantrages des Klägers stehe ihr deshalb auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.

    Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

    Zur Begründung hat es angeführt, die XY habe die Versicherung wirksam am 05.02.2010 gekündigt. Aufgrund des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags und der Zession sei sie Inhaberin der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geworden und habe über diese verfügen können. Insbesondere sei der Kaufvertrag nicht mangels Konzession nach § 32 KWG oder aufgrund einer unzulässigen Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG nichtig. Die Beklagte habe sich durch die Auszahlung des Rückkaufwertes nach Kündigung auch nicht gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht.

    Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter und macht geltend, der Versicherungsvertrag bestehe fort, da der Kaufvertrag wie auch die Abtretung gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig seien, so dass die XY den Vertrag nicht habe wirksam kündigen können. Beide Rechtsgeschäfte seien wegen des Verstoßes gegen § 32 KWG und § 3 RDG unwirksam. Die Beklagte habe auch nicht schuldbefreiend nach § 808 BGB aufgrund der Vorlage des Versicherungsscheins an die XY leisten können, da sie aufgrund bestehender Verdachtsmomente und der ihr obliegenden Prüfungspflicht mindestens grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass die Abtretung sowie der Kaufvertrag unwirksam gewesen seien.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils

    1.

    festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 1 unverändert zwischen den Parteien mit den zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der XY GmbH (vorherige Firma: XY1 GmbH) erloschen ist;

    2.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere behauptet die Beklagte, die XY habe den Versicherungsvertrag wirksam unter Vorlage des Original-Versicherungsscheins und der Abtretungsvereinbarung gekündigt. Das pauschale Bestreiten der Vorlage des Original-Versicherungsscheins sei unbeachtlich. Die Beklagte habe im Jahr 2010 keine Kenntnis über die fragwürdigen Geschäftspraktiken der XY gehabt. Die Beklagte habe auch die Wirksamkeit der Abtretung nicht prüfen müssen, insbesondere hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, die auf die Unwirksamkeit der Geschäfte hätten schließen lassen. Die Rechtsgeschäfte seien auch nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 32 KWG nichtig, weil es sich dabei um kein Verbotsgesetz handele. Zudem liege ein echter Forderungskauf vor und nicht eine Inkassodienstleistung, weshalb auch insoweit keine Unwirksamkeit nach § 134 BGB gegeben sei.

    II.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
    Zwar ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere liegt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse vor. Es besteht nämlich eine tatsächliche Unsicherheit hinsichtlich des Fortbestehens des Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger als Versicherungsnehmer. Diese Unsicherheit ist zur Zeit nicht durch eine Leistungsklage zu beseitigen.

    Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

    Der vormals zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag besteht aufgrund der wirksam erfolgten Kündigung nicht weiter fort. Mit der sodann erfolgten Abrechnung des Vertrages und Auszahlung des Rückkaufwertes nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 168 Abs. 1 VVG ist die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten aus dem Vertrag freigeworden.

    Die XY hat den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt.

    Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag - und damit auch das Kündigungsrecht - wirksam an die XY abgetreten hat oder ob die Abtretung - wie der Kläger meint - gemäß §§ 134, 139 BGB, 32 KWG nichtig war, weil es sich bei dem Kaufvertrag und der Abtretung um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat, für das die XY keine Erlaubnis hatte, beziehungsweise es sich um eine Inkassozession gehandelt hat, für die nach § 3 RDG ebenfalls die erforderliche Gestattung nicht vorgelegen hat.

    Auf eine wirksame Abtretung kommt es nämlich vorliegend nicht an, weil die Abtretung der Beklagten angezeigt wurde und der Kläger sie deshalb nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam sein sollte.

    Der Kläger war als bisheriger Gläubiger ursprünglich Inhaber der Forderung und als solcher auch uneingeschränkt befugt, über die Ansprüche und Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu verfügen.

    Es lag weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Abtretungsverbot vor. Vielmehr war eine Abtretung nach den vereinbarten Bedingungen in § 13 Nr. 3 AVB sogar ausdrücklich gestattet. Die nach § 13 Nr. 4 AVB dafür erforderliche schriftliche Abtretungsanzeige des Klägers hat die Beklagte erhalten. Auch lag kein gesetzliches Abtretungsverbot vor, insbesondere stehen die §§ 3 RDG und 32 KWD einem gesetzlichen Abtretungsverbot nicht gleich. Im Falle ihres Eingreifens führen sie nämlich zur Nichtigkeit der konkreten Abtretungsvereinbarung und des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäfts, nicht jedoch zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Forderungsinhabers (OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az. 8 U 166/16, Rn. 57, zitiert nach Juris). Rechtsgrund für die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung ist danach nicht die fehlende Verfügungsbefugnis des Klägers, sondern ein Rechtsmangel auf Seiten der Zessionarin XY; eine solche Nichtigkeit betrifft jedoch nicht die Abtretbarkeit der Forderung, sondern allenfalls die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 45; zitiert nach Juris).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In den vom Kläger genannten Entscheidungen vom 10.02.2010 (Az. VIII ZR 53/09; zitiert nach Juris) und vom 27.02.2007 (Az. XI ZR 195/05; zitiert nach Juris) geht es um einen anderen Sachverhalt als im vorliegenden Rechtsstreit, nämlich um die Frage eines sich aus dem Bankgeheimnis ableitenden Abtretungsverbots. In der Entscheidung vom 11.01.2017 (Az. IV ZR 340/13; zitiert nach Juris) hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass eine vergleichbare Abtretungsvereinbarung einen zur Nichtigkeit der Abtretung führenden Verstoß gegen §§ 3 RDG, 134 BGB darstellt und der Versicherer als Schuldner deshalb die Auszahlung des Rückkaufswertes zu Recht verweigern kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Schuldner für den Fall, dass er dennoch - in Unkenntnis des vollen Sachverhalts - Leistungen erbracht hat, auf die ihm angezeigte Abtretungserklärung und auf die Schutzwirkung des § 409 BGB verlassen durfte. Die Vorschrift in § 409 BGB ist nämlich nach ihrem Wortlaut auf alle Fälle anwendbar, in denen die Abtretung unwirksam ist; ihr Sinn und Zweck ist es, das Vertrauen des Schuldners zu schützen.

    Der Schuldner kennt den zur Unwirksamkeit der Abtretung führenden Sachverhalt regelmäßig nicht und soll sich deshalb auf die Richtigkeit der angezeigten Abtretung verlassen dürfen. Die Schutzwirkung endet erst dann, wenn der Schuldner positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung hat, weil er dann nicht mehr schutzwürdig ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2017, Az. 12 U 161/16; OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17; zitiert nach Juris).

    Es liegt auch eine im Sinne von § 409 Abs. 1 S. 1 BGB wirksame Anzeige der Abtretung gegenüber der Beklagten vor.

    Zwar hat der Kläger der Beklagten nicht selbst mitgeteilt, dass er die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die XY abgetreten hat. Der Anzeige durch den Gläubiger steht es jedoch gleich, wenn dieser eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger - hier der XY - ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt, § 409 Abs. 1 S. 2 BGB.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der Unterzeichnung der Abtretungsanzeige vom 29.01.2010 hat der Kläger der Zessionarin XY gemäß § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Urkunde über die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag ausgestellt, welche der Beklagten mit Anschreiben vom 05.02.2010 im Original vorgelegt wurde. Dies ist unstreitig zwischen den Parteien. Die Anzeige ging auch von dem Kläger als dem "wahren" Gläubiger aus. Die XY hat die Anzeige der Beklagten als Bote des Klägers vorgelegt. Der Kläger hat die Vorlage der Anzeige durch seine Unterschrift zudem genehmigt (Herberger u.a./Rosch, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 409 Rn. 7). Die Anzeige ließ auch die XY als neue Gläubigerin erkennen.

    Aufgrund dieser wirksamen Abtretungsanzeige muss sich der Kläger deshalb im Verhältnis zum Schuldner - der Beklagten - so behandeln lassen, als sei die Abtretung wirksam erfolgt. Die Abtretungsanzeige schützt die Beklagte bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie sie davon befreit, die materielle Berechtigung des Zessionars prüfen zu müssen. Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wirkt dabei soweit, als es um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners geht (BGH, Urteil vom 13.06.2008, Az. V ZR 114/07 zitiert nach Juris).

    Diese Wirkung betrifft folgerichtig auch das ausdrücklich mitübertragene Kündigungsrecht (OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az. 8 U 166/16, Rn. 71, zitiert nach Juris). Gemäß § 413 BGB finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung anderer Rechte nämlich entsprechende Anwendung; ein solches anderes Recht ist die Kündigung (OLG München, Urteil vom 07.04.2017, Az. 25 U 4024/16, Rn. 36; zitiert nach Juris). Als unselbständiges Gestaltungsrecht nach § 168 VVG geht es deshalb zugleich mit der Forderung des Rückkaufswertes auf den neuen Gläubiger über (Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2013, § 168 Rn. 29). Zudem hat der Kläger in dem Vertrag seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung erklärt und die Übertragung des Kündigungsrechtes der Beklagten ebenfalls angezeigt, was als Bevollmächtigung auszulegen sein wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Az. 4 U 100/17; Anlage BLD 15, Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2018).

    Die Wirkung nach § 409 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daran, dass die Abtretung nach § 32 KWG beziehungsweise nach § 3 RDG nichtig gewesen ist. Eine nichtige Abtretung steht einer unwirksamen Abtretung nämlich grundsätzlich gleich (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 33; OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az. 8 U 166/16, Rn. 57; zitiert nach Juris). Die Begriffe "Nichtigkeit" und "Unwirksamkeit" werden synonym verwandt (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, Überblick vor § 104, Rn. 29). Dies ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang von § 409 BGB unmittelbar, nach dem der Gläubiger die Abtretungsanzeige auch dann gegen sich gelten zu lassen hat, wenn die Abtretung gar nicht erfolgt ist. Denn wenn die Schutzwirkung sogar eintreten soll, obwohl der eigentliche Rechtsakt fehlt, muss § 409 BGB erst Recht anwendbar sein, wenn es einen solchen Rechtsakt zwar gibt, er aber von vornherein und absolut unwirksam - eben nichtig - ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 37; zitiert nach Juris).

    Die Anwendung von § 409 BGB ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte die Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig nicht gekannt hat.

    Der Schutz von § 409 Abs. 1 BGB soll zwar dann nicht eingreifen, wenn der Schuldner positiv weiß, dass die Abtretung unwirksam ist, die Nichtberechtigung des Scheinzessionars offensichtlich ist oder wenn das Berufen auf § 409 Abs. 1 BGB wegen arglistigen Zusammenwirkens mit dem Zessionar gegen Treu und Glauben verstößt (Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2017, § 409 Rn. 29 f.; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 409 Rn. 5; BGH, Urteil vom 05.07.1971, Az. II ZR 176/68, Rn. 20, zitiert nach Juris). Der Nachweis solcher Umstände obliegt dabei dem Kläger (OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az. 8 U 166/16, Rn. 54, zitiert nach Juris).

    Vorliegend hat der Kläger jedoch weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung hatte oder gar arglistig mit der XY zusammengewirkt hat. Unstreitig zwischen den Parteien ist vielmehr, dass der Beklagten der zwischen dem Kläger und der XY geschlossene Kaufvertrag nicht vorlag. Ohne Kenntnis von den Einzelheiten des Forderungskaufs ließ sich aber schon nicht beurteilen, ob das Geschäft gegen die Vorschriften des KWG oder RDG verstoßen hat beziehungsweise aus sonstigen Gründen unwirksam gewesen sein könnte.

    Die Nichtberechtigung der XY war auch nicht offensichtlich. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der baldigen Kündigung nach Erwerb der Versicherung gewusst hätte, dass die XY vorliegend nicht das "klassische" Zweitmarktmodell verfolgte und nicht durch die Weiterführung der Police Gewinne erwirtschaften wollte, musste es sich ihr ohne weitere Kenntnis der Vereinbarungen nicht automatisch aufdrängen, dass hier ein Verstoß gegen das RDG oder das KWG vorlag (dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Az. 4 U 100/17; Anlage BLD 15, Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2018). Die Beklagte hatte lediglich Kenntnis davon, dass der Lebensversicherungsvertrag veräußert und wenig später gekündigt worden war. Sie kannte hingegen weder den Kaufpreis noch die verabredeten Zahlungsmodalitäten. Insbesondere war ihr nicht bekannt, dass dem Kläger der doppelte Rückkaufswert versprochen worden war, den er aber erst Jahre später erhalten sollte und das auch nur, sofern sich ein bestimmter Rückkaufswert von der Beklagten realisieren lassen würde.

    Zudem lässt sich aufgrund der von dem Kläger angeführten Publikationen nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten schließen. Die überwiegende Anzahl der vorgelegten Veröffentlichungen sind erst nach der Auszahlung des Rückkaufwertes durch die Beklagte zum 01.04.2010 erschienen und konnten von dieser daher vorher gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Die Artikel in Kapitalmarkt intern 11/09 "Warnung vor zweifelhaften Maschen im LV-Zweitmarkt" und in der Zeitung1 vom 05.04.2009 sind so allgemein gehalten, dass sich ein Zusammenhang zu dem hier vorliegenden Geschäft nur abstrakt herstellen lässt; ein konkreter Hinweis, dass das streitgegenständliche Geschäft deshalb unwirksam sein könnte, lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Entsprechendes gilt für die Berichte in der Zeitung1 vom 22.03.2010 "Fragwürdige Policengeschäfte" und bei (...) vom 24.03.2010 "Lebensversicherungen - fragwürdige Policengeschäfte". Zwar wird in letztgenanntem Artikel das Unternehmen XY sowie dessen Vorgehensweise explizit behandelt. Ohne Kenntnis des Kaufvertrages und dessen eingehender juristischer Prüfung konnte sie selbst bei Lektüre des Artikels nicht erkennen, dass hier ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft beziehungsweise eine Inkassozession vorlagen und deshalb die Abtretung unwirksam sein könnte. Außerdem war sie auch nicht verpflichtet, die Online-Portale nach entsprechenden einschlägigen Artikeln durchzusehen. Sie musste deshalb den nur wenige Tage vor der Auszahlung des Rückkaufswertes in einem Online-Portal erschienen Artikel nicht kennen.

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.08.2010 (Az. 6 B 818/10; zitiert nach Juris), ist erst nach der Auszahlung des Rückkaufswertes ergangen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11.02.2010 (Az. 1 L 271/10; zitiert nach Juris), ist zwar zeitlich vorher ergangen. Das Verwaltungsgericht weicht mit seiner Entscheidung jedoch von der offenbar bis dahin geltenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.05.2009, Az. 6 A 1040/08; zitiert nach Juris), so dass von einer seit langem bestehenden, verbindlichen Rechtsprechung nicht auszugehen ist. Zudem lag der dortigen Entscheidung ein Darlehensvertrag zugrunde, so dass sich ein Rückschluss auf den vorliegenden Fall dem juristischen Laien jedenfalls nicht aufdrängen musste.

    Schließlich traf die Beklagte auch keine Prüfungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung.

    Sinn und Zweck des § 409 BGB setzen eine solche Prüfung gerade nicht voraus, vielmehr soll sich der Schuldner auf die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige verlassen dürfen (OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017, Az. 8 U 166/16, Rn. 68, zitiert nach Juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 9 U 265/16, Anlage BLD 19 zum Schriftsatz vom 30.01.2018). Zudem bestehen Beratungspflichten erst, wenn der Beratungsanlass für die Versicherung erkennbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17, Rn. 73; zitiert nach Juris). Hier hatte die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen aber gar keinen Anlass, aufgrund ihres Kenntnisstandes Prüfungen vorzunehmen.

    Da der Versicherungsvertrag somit wirksam gekündigt und abgewickelt wurde, kommt es auf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus die von der XY ausgesprochene Kündigung auch gemäß § 808 Abs. 1 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen musste, nicht mehr an.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    RechtsgebietSicherheitenVorschriften§ 3 RDG, § 32 KWG, BGB § 409