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  • 20.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123919

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 29.08.2012 – 7 Ta 207/12

    1.) Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren gemäß § 241 Abs. 1 S. 1 ZPO unterbrochen ist, ist hiergegen in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.

    2.) Für eine solche Beschwerde fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 241 Abs. 1 S. 1 letzte Variante ZPO selbst durch einfache Anzeige gegenüber dem Gericht bewirken kann.

    3.) Der Liquidator einer GmbH kann sein Amt jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen niederlegen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regeln enthalten sind.

    4.) Eine Amtsniederlegung „zur Unzeit“ führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern nur zu etwaigen Schadensersatzansprüchen.


    Landesarbeitsgericht Köln

    7 Ta 207/12

    Tenor:

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2012, betreffend die Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO, wird zurückgewiesen.

    G r ü n d e

    I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2012, betreffend die Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO, konnte keinen Erfolg haben. Sie ist unzulässig und unbegründet.

    1. Zwar ist die Beschwerde des Klägers in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO grundsätzlich als statthaft anzusehen (vgl. OLG Köln, NJW – RR 2003, 758; Baumbach u. a. ZPO, 70. Auflage, § 241 Rdnr. 8, § 252 Rdnr. 8 Stichwort „Unterbrechung“).

    Gleichwohl erscheint die Beschwerde als unzulässig, weil es für deren Einlegung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dem Beschwerdeführer steht ein einfacherer Weg zur Verfügung, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.

    § 241 Abs. 1, 2. Halbsatz sieht nämlich vor, dass der Gegner derjenigen Partei, deren vorübergehend eingetretene Prozessunfähigkeit die Unterbrechung des Verfahrens verursacht hat, das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen kann. Soweit, etwa um notwendige Zustellungen vornehmen zu können, die Bestellung eines Notliquidators für die Beklagte erforderlich sein sollte, kann auch hierfür der Beschwerdeführer selbst Sorge tragen. Sowohl in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, wie auch in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsgläubiger ist der Beschwerdeführer befugt, in entsprechender Anwendung der §§ 29, 48 Abs. 1 BGB die Bestellung eines Notliquidators zu beantragen (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Auflage, § 66 Rdnr. 32 m. w. N.).

    2. Sofern die Beschwerde nicht entsprechend dem zuvor Gesagten unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.

    Nach Aktenlage fehlt es zur Zeit an einem gesetzlichen Vertreter der sich in Liquidation befindlichen Beklagten, so dass die Prozessfähigkeit der Beklagten vorübergehend weggefallen ist. Der ursprünglich zum Liquidator bestellte B hat bekanntlich durch gleichlautende Schriftsatzerklärungen vom 17.10.2011 gegenüber den Gesellschaftern der Beklagten sein Amt als Liquidator mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Der Liquidator ist jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen berechtigt, sein Amt niederzulegen (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Auflage, § 66 Rdnr. 29, 31 m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa vorgetragen, dass vorliegend der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, die einer sofortigen Amtsniederlegung des Liquidators ausnahmsweise entgegenstehen könnten.

    Der Amtsniederlegung des Liquidators B steht auch nicht entgegen, dass dieser dem Beschwerdeführer unter dem 27.02.2012 noch unter dem Briefkopf des Liquidators ein berichtigtes Zeugnis hat zukommen lassen. Aus dem Schreiben des Liquidators vom 27.02.2012 geht unmissverständlich hervor, dass mit der Übersendung des Zeugnisses an den Beschwerdeführer nicht der Wille des Liquidators einherging, sein Amt wieder aufzunehmen. Er führt nämlich ausdrücklich auf, dass er „die Gesellschaft seit Sommer 2011 nicht mehr vertrete“, dass die Berichtigung nur „entgegenkommend und ohne Rechtsanspruch“ vorgenommen worden sei und dass zukünftiger Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter geführt werden solle.

    Ob der Liquidator B sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt hat, kann dahinstehen. Konkrete Gründe hierfür hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Eine etwaige Amtsniederlegung zur Unzeit führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Amtsniederlegung, sondern allenfalls dazu, dass sich der (ehemalige) Liquidator dadurch schadensersatzpflichtig machen kann (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Auflage, § 66 Rdnr. 29).

    Dass und wie die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Hauptsacheverfahren ungeachtet der Amtsniederlegung des Liquidators B gewahrt werden können, wurde bereits ausgeführt.

    II. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da etwaige Kosten dieses Beschwerdeverfahrens als Teil des allgemeinen Prozesskosten zu behandeln sind (BGH MDR 2006, 704; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 252 Rdnr. 3).

    Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§§ 252, 241 ZPO, 29, 48 BGB