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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit für kurze Zeit

    | Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Schuldner unmittelbar nach der Befriedigung seiner Gläubiger abermals in Rückstand mit seinen Zahlungen gerät. Denn in diesem Fall war er allenfalls an einem bestimmten Stichtag zur Befriedigung seiner Gläubiger in der Lage, aber nicht auf Dauer zur allgemeinen Begleichung seiner alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten imstande. |

     

    Mit dieser Annahme hat das OLG Düsseldorf (19.9.24, 12 U 57/23, Abruf-Nr. XXXXXX) die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG wegen verspätetem Insolvenzantrag begründet. Eine Krise der Insolvenzschuldnerin müsse dessen Geschäftsleiter erkennen, wenn er sich gezwungen sehe, mit einem erheblichen Teil der Gläubiger Absprachen zu treffen, dass die Insolvenzschuldnerin berechtigt sein soll, auf unbestimmte Zeit sämtliche Forderungen der Gläubiger ausschließlich nach ihrer Liquiditätslage zu begleichen.

     

    MERKE | Zahlungsunfähigkeit und nicht nur vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen. Ausnahme: Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig schließt und den Gläubigern ist ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 201 | ID 50604263