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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Vergütung der Tätigkeit im Gläubigerausschuss

    | Die Angemessenheit des Stundensatzes für die Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Verantwortung und Haftungsrisiken sowie Qualifikation der Ausschussmitglieder zu berücksichtigen sind. |

     

    Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen nach dem LG Darmstadt (22.2.22, 5 T 175/21, Abruf-Nr. 233119) Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht. Dabei sei, so das LG, auch nicht zwischen verschiedenen Arten von Tätigkeiten, etwa Reisezeiten oder Terminswahrnehmungen zu differenzieren. Für eine andere Sichtweise fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

     

    MERKE | Gesetzliche Grundlage für die Vergütung der Mitglieder des Gläubiger‒ausschusses ist § 17 InsVV. Danach beträgt sie regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 24 | ID 48978939