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  • · Fachbeitrag · Gläubigerausschuss „kompakt“

    Abrechnungsmodalitäten für Mitglieder des Gläubigerausschusses

    von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz, stellv. Landesvorsitzender des BDR (Baden-Württemberg) und Lehrbeauftragter

    | Ob Rechtsanwalt, Inkassodienstleister oder deren Mitarbeiter, ob Bank- oder Versicherungsmitarbeiter: Die Insolvenzbearbeitung gehört neben der Einzelvollstreckung zum Alltag. Der folgende Beitrag erläutert, dass dies nicht nur mit erheblicher Arbeit verbunden ist, sondern auch gebührenrechtlich interessant sein kann. Dies gilt vor allem für die Mitarbeit im Gläubigerausschuss bei umfangreicheren Insolvenzen. |

    1. Relevanz des Gläubigerausschusses

    Der Gläubigerausschuss ist ein Gremium, in dem sich die wichtigsten Gläubigergruppen repräsentativ zusammenfinden sollen. Geregelt ist die Institution in § 67 InsO. Danach sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Zudem soll dem Ausschuss ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

     

    Der Ausschuss ist das notwendige „Korrektiv“ der Gläubiger zum grundsätzlich frei bestimmten Handeln des Insolvenzverwalters. Der Ausschuss unterstützt den Insolvenzverwalter einerseits bei dessen Amtsführung, kontrolliert ihn aber andererseits auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft. An vielen Stellen ersetzt der Ausschuss die größere Gläubigerversammlung (z. B. § 160 InsO), was die Bestimmung über den weiteren Fortgang des Unternehmens oder besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte angeht, zu welchen der Insolvenzverwalter „intern“ die Zustimmung der Gläubiger benötigt.