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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Insolvenzanfechtung wegen mehrwöchiger Zahlungsverzögerung

    | Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. |

     

    Weder die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO noch die Deckungsanfechtung nach § 130 S. 1 Nr. 1 InsO kommt deshalb in Betracht (BGH 7.11.13, IX ZR 49/13, Abruf-Nr. 133687). In Fällen einer verspäteten Zahlung wird angenommen, dass erst eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht.

     

    PRAXISHINWEIS | Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne 
einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Hier müssen die Bevollmächtigten also argumentieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wenn der Schuldner Rechtshandlungen verschweigt …, FMP 10, 77
    • Vorsatzanfechtung: Der Einzelfall ist entscheidend, FMP 12, 114
    • Nachträgliche Bestellung einer Sicherung, FMP 11, 9
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42441221