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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Vorsatzanfechtung: Der Einzelfall ist entscheidend

    Praxishinweis

    Die Entscheidung lässt Gläubiger aufatmen, die nach den Entscheidungen des BGH vom 13.8.09 (DGVZ 10, 102) und 10.12.09 (VE 10, 107) bereits befürchtet haben, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner, die der Gerichtsvollzieher nach § 806b ZPO bei der Sachpfändung, nach §§ 813a und b bei der Verwertung oder nach § 900 Abs. 4 ZPO im Offenbarungsverfahren getroffen hat, auf einen Zeitraum von 10 Jahren potenziell anfechtbar ist.

     

    Für die Annahme der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ist es erforderlich, dass der begünstigte Gläubiger Tatsachen kannte, die in korrekter Rechtsanwendung Anlass gaben, von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) des Schuldners auszugehen. Diese Kenntnis muss nach richtiger Sichtweise des LG Stuttgart der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen.

     

    MERKE | Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO hat nicht nur zur Voraussetzung, dass der Gläubiger von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, sondern es muss auch

    • eine Rechtshandlung vorliegen,
    • die Anfechtungsfrist gewahrt sein,
    • der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben und
    • eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegen.

    Alle Voraussetzungen muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Tatsächlich werden aber meist nur Ausführungen zur vermeintlichen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemacht und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vernachlässigt. Dem muss der Gläubiger entgegentreten.