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  • · Fachbeitrag · Entscheidung des Monats: Insolvenzanfechtung

    Weiter Begriff der Rechtshandlung

    Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines Vaters einem Gläubiger zuwendet, kann sich dieser als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt (BGH 24.10.13, IX ZR 104/13, Abruf-Nr. 133600).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner war seit Beginn des Jahres 2008 nicht in der Lage, seinen Steuerverbindlichkeiten nachzukommen. Nach wiederholten Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen teilte er am 28.1.09 dem Beklagten mit, die ausstehende Forderung von über 33.000 EUR nicht bezahlen zu können. Zugleich beantragte er die Gewährung einer Ratenzahlung von 250 EUR monatlich. Vom Konto seines Vaters überwies der insoweit bevollmächtigte Schuldner am 6.8.09 einen Betrag von 500 EUR sowie am 17.8. und 6.11.09 Beträge von jeweils 250 EUR an den Beklagten. Die Überweisungen erfolgten aus Gutschriften, die dem Schuldner, der Forderungen gegen seine Drittschuldner im Einverständnis seines Vaters über das Konto eingezogen hatte, zustanden. Die tatsächlich bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war diesem und dem Beklagten bei Vornahme der Überweisungen bekannt. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter die gezahlten 1.000 EUR zurück. Der unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) auf Zahlung von 1.000 EUR zuzüglich der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten über 99,60 EUR gerichteten Klage hat das Berufungsgericht nach Abweisung durch das LG stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO nimmt in der Praxis immer breiteren Raum ein. Die Rechtsprechung des BGH verpflichtet den Gläubiger vielfach, erlangte Beträge an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen und beeinträchtigt so dessen Befriedigungsinteresse. Die Überlegung, dass er über die zu verteilende Insolvenzmasse wie andere Gläubiger an den zurück zu 
gewährenden Leistungen partizipiert und lediglich einen unberechtigten Vorteil verliert, ist meist Theorie, weil wesentliche Teile der Rückzahlung für die Insolvenzverwaltervergütung und sonstige Kosten verbraucht werden.

    Checkliste / Die fünf Voraussetzungen des § 133 InsO

    Für die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO müssen fünf Voraussetzungen vorliegen:

    • 1. Es muss eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen.
    • 2. Die Rechtshandlung muss innerhalb der Anfechtungsfrist von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.
    • 3. Die Rechtshandlung muss die übrigen Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligen.
    • 4. Der Schuldner muss in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben.
    • 5. Der begünstigte Gläubiger muss den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kennen, was vermutet wird, wenn er wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung übrige Gläubiger objektiv benachteiligte.
     

     

    Die Darlegungs- und Beweislast für die fünf Voraussetzungen liegt beim Insolvenzverwalter. Denn jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen beweisen.Zur Inanspruchnahme der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO muss der Insolvenzverwalter Tatsachen vortragen, die als Indizien die Kenntnis des begünstigten Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen. In den letzten Jahren hat der BGH den Anwendungsbereich von § 133 InsO kontinuierlich erweitert. Dabei stand die Frage nach der Kenntnis des begünstigten Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Mittelpunkt:

     

    Checkliste / So hat der BGH den Anwendungsbereich von § 133 InsO erweitert

    • Vorsicht bei der Rückbuchung von Lastschriften: Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss ‒ soweit es um die Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht ‒ darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebes, als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar (BGH WM 10, 1756).

     

    • Nicht einmal die staatliche Vollstreckung bleibt unangetastet: Nach dem BGH (NJW 10, 1671) sind Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.

     

    • Auch die Inanspruchnahme eines Dispos schützt vor der Insolvenzanfechtung nicht: Die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft und diese infolge seiner Rechtshandlung 
einem Gläubiger direkt zu fließen (BGH WM 10, 1756).

     

    • Vereinbarte Zwangsvollstreckung akzeptiert der BGH nicht: Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet dieser eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen (BGH NJW-RR 11, 783).
     

    Im konkreten Fall des BGH stand nun das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung des Schuldners zur Disposition: Liegt überhaupt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn eine Zahlung nicht von dessen Konto, sondern über das Konto eines Dritten fließt? Der BGH bejaht die Frage, wobei es für die Praxis sehr auf die genaue Argumentation des Gerichts ankommt: Eine Rechtshandlung des Schuldners liege in der jeweils an seinen Vater gerichteten Anweisung, zugunsten der Beklagten die einzelnen Überweisungen auszuführen.

     

    Folge: Die Überweisungen selbst sind als Rechtshandlungen des Vaters zu bewerten, weil dieser Kontoinhaber war und der Schuldner als dessen Vertreter tätig geworden ist. Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Beklagten, durch die das auf dem Konto des Vaters befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wurde (BGH WM 10, 2319).

     

    MERKE | Es kann also geholfen werden: Die Situation stellt sich nämlich anders dar, wenn es sich bei der Überweisung nicht um Treuhandgelder des Schuldners handelt, sondern der Dritte die Überweisung ohne rechtliche Verpflichtung tätigt, etwa um aus familiärer Verbundenheit dem Schuldner zur Seite zu stehen. Da der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast hat, muss er darlegen und beweisen, dass es sich um Treuhandgelder handelt.

     

    Der Schuldner hat nach Ansicht des BGH die Rechtshandlungen mit einem von dem Beklagten erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können ‒ weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt ‒ meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz einer von ihm erbrachten Leistung besondere 
Bedeutung zu. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger 
bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird.

     

    MERKE | Im konkreten Fall hatte der Gläubiger nicht bestritten, entsprechende Kenntnis zu haben. Auch wurde nicht bestritten, dass der Beklagte wusste, dass die Mittel von einem Dritten kamen ‒ was offensichtlich war ‒ und diesem zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt wurden ‒ was nicht ohne Weiteres erkennbar ist und deshalb auch durchaus bestritten werden kann.

     

    Da Gegenstand des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss der 
Anfechtungsgegner neben der Willensrichtung des Schuldners auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubigerbenachteiligung erkannt haben. Der BGH sieht den Gläubiger als 
Anfechtungsgegner auch hier wissend.

     

    Der von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis beim Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, die die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen.

     

    Dem ist laut BGH im konkreten Fall genügt: Der Gläubiger habe sich nicht der Kenntnis verschließen können, dass die an ihn mit Benachteiligungsvorsatz bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte. Die einzelnen Zahlungen waren durch eine Rechtshandlung des Schuldners veranlasst, wenn er seinen Vater angewiesen hatte, im Überweisungswege unter Inanspruchnahme der dem Schuldner zustehenden Gutschriften mittelbare Zuwendungen an den 
Beklagten zu bewirken.

     

    MERKE | Mit dieser Argumentation verbleiben einem Gläubiger allerdings kaum noch Möglichkeiten, seine Kenntnis zu bestreiten. Der BGH kehrt hier das Erfordernis des Kennens in ein Kennenmüssen um. Der Gesetzgeber hat das erkannt, sodass die Koalitionsparteien vereinbart haben, das Anfechtungsrecht insoweit einer Überprüfung zu unterziehen, um mehr Rechtssicherheit für bereits erfolgte Zahlungen herzustellen.

     

    Der BGH zeigt allerdings zugleich auf, welche weiteren Optionen es gibt:

     

    • Hatte der Schuldner den Leistenden zur Zahlung angewiesen, aber nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet, kommt anstelle einer mittelbaren Zuwendung
      • entweder eine Anweisung auf Schuld, bei der der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit mit der Folge einer in dem Forderungsverlust liegenden Gläubigerbenachteiligung tilgt (Rechtshandlung anfechtbar), oder
      • eine Anweisung auf Kredit in Betracht, bei der der Zahlende gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und wegen des damit verbundenen bloßen Gläubigertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (Rechtshandlung nicht anfechtbar).
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    • Schließlich hätte es an einer Rechtshandlung des Schuldners gefehlt, sofern sein Vater ohne Veranlassung und nähere Kenntnis des Schuldners im ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen die Überweisungen vorgenommen hätte (keine Rechtshandlung).

     

    Allein diese Sachverhaltsalternativen, die eine Rechtshandlung des Schuldners oder (auch) eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnten, stehen nach dem BGH einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter gegenteiliger Anhaltspunkte vom Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigennützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner mit jeder möglichen und gerade auch ‒ wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt ‒ mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, die als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt.

     

    MERKE | Diese These des BGH ist gewagt und lässt familiäre und freundschaftliche Verbundenheiten außer Betracht. Um so kleiner die Zahlung ist, um so eher wird auch von freigiebigen Leistungen auszugehen sein. Die These des BGH ist spekulativ und durch rechtstatsächliche Untersuchungen nicht belegt, was in 
einem Rechtsstreit ausdrücklich dargelegt werden sollte. Der Insolvenzverwalter hat alle Unterlagen des Schuldners sowie den leistenden Dritten und den Schuldner als Zeugen zur Verfügung. Es gibt also keinen Anlass, die den allgemeinen Regeln folgende Beweislastverteilung aufzuweichen und ohne tatsächlich tragfähige Grundlage faktisch umzukehren. Wollen Gläubiger nicht vor § 133 InsO kapitulieren, sollte dieser Aspekt den BGH noch ein weiteres Mal beschäftigen.

     

    Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat der begünstigte Gläubiger allgemeine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mithilfe eines Insolvenzantrags eine Zahlung des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, 
befriedigt zu werden.

     

    Eine fehlende Kenntnis kann damit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts ‒ etwa im 
berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg ‒ bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder 
eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf.

     

    Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, in eine Ratenzahlungsvereinbarung die Versicherung des Schuldners aufzunehmen, dass ihm die Drittmittel 
unentgeltlich zugewandt werden:

     

    Musterformulierung / Versicherung des Schuldners

    Der Schuldner versichert, dass ihm die Mittel zur Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung von einem Dritten ohne dessen rechtliche Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden, das heißt, es sich weder um vom Dritten verwaltete Treugelder des Schuldners, noch um Leistungen handelt, durch die der Dritte von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner frei wird.

    Ein Letztes: Ungeprüft, aber womöglich von den Prozessparteien auch nicht vorgetragen, ist ein weiterer Aspekt, der der Anfechtung entgegenstehen kann: Es ist nicht erkennbar, dass der Schuldner die Leistungen ‒ soweit es sich um Treugelder gehandelt hat ‒ aus pfändbarem Einkommen- bzw. Vermögen erbracht hat. Dies ist aber Voraussetzung für eine objektive Gläubigerbenachteiligung, da anderenfalls die Mittel nicht der Insolvenzmasse 
zufließen.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 10 | ID 42441551