· Ehegatteninsolvenz
Sind Darlehenstilgungen durch einen Ehegatten anfechtbare Rechtshandlungen?

Die Insolvenz eines Ehegatten kann fatale Folgen haben, wenn die Ehegatten einerseits ein Eigenheim erworben und finanziert haben, andererseits der Insolvenzschuldner allein die Darlehensraten getragen hat. Diese Situation muss im Vorfeld einer Privatinsolvenz bedacht werden. Andererseits müssen Gläubiger den Insolvenzverwalter auf die anfechtungsrechtlichen Möglichkeiten aufmerksam machen, wenn dieser nicht von sich aus reagiert, um die Insolvenzquote möglichst hoch ausfallen zu lassen.
Sachverhalt
Über das Vermögen des verheirateten Insolvenzschuldners wurde im Mai 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt nun von der beklagten Ehefrau nach § 134 InsO die Erstattung von hälftigen Darlehensraten in Höhe von 12.061,38 EUR.
Der Insolvenzschuldner ging einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und sorgte als Alleinverdiener für die finanzielle Versorgung der Familie, während seine Ehefrau die Führung des Haushalts sowie weit überwiegend auch die Versorgung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder übernahm. Im Jahr 2005 erwarb er mit seiner Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu hälftigem Miteigentum. In diesem Haus wohnten sie. Zur Finanzierung des Grundstückskaufs schlossen die Eheleute 2005 mit einer Bank einen Darlehensvertrag über 142.000 EUR. Zur Sicherheit bestellten die Eheleute der Bank eine Buchgrundschuld über 142.000 EUR. Aufgrund einer Abrede der Eheleute erbrachte der Insolvenzschuldner sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Im Zeitraum vom 26.5.16 bis zum 4.7.19 zahlte er während der intakten Ehe monatliche Darlehensraten in Höhe von insgesamt 24.122,76 EUR, hiervon entfielen 6.163,74 EUR auf den Zinsanteil und 17.959,02 EUR auf den Tilgungsanteil.
Während das LG die Klage abgewiesen hat, erkannte das OLG diese in Höhe von 8.979,51 EUR ‒ den hälftigen Tilgungsleistungen ‒ zu. Hiergegen gingen beide Parteien mit den zugelassenen Revisionen vor.
Entscheidungsgründe
Der BGH folgt der Argumentation des OLG, dass die Tilgungsleistungen zur Hälfte nach § 134 InsO anfechtbar sind.
Leitsätze — BGH 10.7.25, IX ZR 108/24 |
(Abruf-Nr. 250386) |
Anfechtbar ist nach § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
BGH definiert die Leistung
Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen. Die Zahlungen des Schuldners sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistungen einzustufen. Eine Zahlung kann dabei mehrere Leistungen im Sinne von § 134 InsO umfassen, nämlich mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind.
Mit den Zahlungen an die Bank als Darlehensgeberin erbrachte der Schuldner nach Ansicht des BGH zugleich Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO an seine Ehefrau. Die Eheleute haften für das gemeinsam aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Die Zahlungen, die der Schuldner aus seinem Vermögen auf das Darlehen bewirkte, tilgten nicht nur seine eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank, sondern erfüllten auch eine Schuld der Ehefrau (§ 362 Abs. 1 BGB).
Zugleich erfüllte der Schuldner damit den bestehenden Befreiungsanspruch der Ehefrau aus dem Gesamtschuldverhältnis. Damit verschaffte er der Ehefrau lastenfreies Eigentum. Auf diese Weise wurde das Vermögen der Ehefrau gemehrt und eine Leistung an die Beklagte bewirkt.
Anfechtungsfrist ist eingehalten
Die Rechtshandlungen erfolgten innerhalb des anfechtbaren Zeitraums, der für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen ist. Der Schuldner nahm die Zahlungen im Zeitraum vom 26.5.16 bis zum 4.7.19 und damit innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26.5.20 vor.
Gläubigerbenachteiligung
Eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Es liegt hier eine Verkürzung der Aktiva vor. Die vom Schuldner aufgewandten Mittel schieden endgültig aus seinem Vermögen aus und standen für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung.
MERKE — Die Gläubigerbenachteiligung kann nach dem BGH nicht mit der vergleichenden Überlegung verneint werden, bei Anmietung einer Wohnung stellten die Mieten auch keine anfechtbaren, unentgeltlichen Zuwendungen an die Ehefrau dar. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung sei allein aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. |
Die zugunsten der Bank eingetragene (Gesamt-)Grundschuld lastete auf beiden Miteigentumsanteilen (§ 1192 Abs. 1, §§ 1114, 1132 BGB). Im wirtschaftlichen Ergebnis kam jede Tilgungsrate damit zur Hälfte allein dem Miteigentumsanteil der Ehefrau zugute. Damit hat sie auf Kosten der Gläubigergesamtheit einen Vorteil.
Relevanz für die Praxis
Unentgeltlichkeit
Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll.
Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.
Die Tilgungszahlungen stellen unentgeltliche Leistungen des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau dar. Der Schuldner hat mit der Entrichtung der Tilgungsanteile eine unentgeltlich begründete Verpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Bank freizustellen und ihr lastenfreies Eigentum zu verschaffen, erfüllt.
Die Ehefrau hatte hierfür auch sonst keine Gegenleistung zu erbringen. Der BGH sieht das durch Einwendungen nicht infrage gestellt:
- Soweit die Begründung und Erfüllung des Befreiungsanspruchs sowie die Verschaffung lastenfreien Eigentums eine ehebedingte Zuwendung darstellen, liegt in der Tilgung des Darlehens eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO.
MERKE — Eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung. Anfechtungsrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen jedoch nicht maßgeblich. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt ist, stellt keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt.
- Eine Entgeltlichkeit der Leistung an die Beklagte kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Schuldner gegenüber der Bank als Darlehensgeberin die Erbringung der Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete. Denn diese vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Schuldners zur Darlehensgeberin, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Eheleuten.
- Eine Entgeltlichkeit der Tilgungsleistungen ergibt sich nicht aus einem (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Nach § 1360 S. 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Hingegen folgt nach dem BGH aus dem Unterhaltsrecht kein Anspruch auf Vermögensbildung. Insbesondere umfasst die zum Familienunterhalt gehörende Sorge für einen angemessenen Wohnbedarf in der Regel nicht Aufwendungen, die zum Erwerb oder zur Errichtung eines Eigenheims und zur Tilgung der auf einem bereits erworbenen Hausgrundstück lastenden Schulden erforderlich sind.
- Aufgrund einer Vereinbarung, dass der Wohnbedarf der Familie durch das finanzierte Eigenheim befriedigt werde, ergibt sich kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Vermögensbildung. Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an der Darlehenslast (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen allein trägt und ein Ausgleichsanspruch ausscheidet.
- Soweit der Schuldner aufgrund der Abrede der Eheleute im Innenverhältnis zur Ehefrau verpflichtet war, sie von den Darlehensverbindlichkeiten zu befreien, sind die Tilgungsleistungen in Höhe des auf die Ehefrau entfallenden Anteils unentgeltlich erfolgt. Denn damit erlangte die Ehefrau lastenfreies Eigentum, worauf unterhaltsrechtlich kein Anspruch besteht und wofür der Schuldner keinen Ausgleich erhielt. Damit erbrachte der Schuldner auch mit der Erfüllung dieser Verpflichtung insoweit eine unentgeltliche Leistung.
- Auch unabhängig von unterhaltsrechtlichen Ansprüchen gibt die Ehe als solche im Allgemeinen keinen Anspruch auf derartige Vermögensübertragungen. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem ein Ausgleich nur für den Fall der Beendigung des Güterstands vorgeschrieben ist (§ 1471 BGB), als auch für die Fälle der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
- Eine Gegenleistung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie ihren Miteigentumsanteil der Familie zur Verfügung gestellt hat. Dazu war sie im Wege des geschuldeten Naturalunterhalts zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Familie nach § 1360 S. 1, § 1360a Abs. 1 BGB verpflichtet. Als Miteigentümer war der Schuldner zum Gebrauch der Immobilie berechtigt (§ 743 Abs. 2 BGB) und hatte an die Beklagte keine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
- Schließlich ergibt sich eine Entgeltlichkeit der Leistungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Altersvorsorge. Ob die Verschaffung lastenfreien Eigentums insoweit unterhaltsrechtlich als Teil der Altersvorsorge geschuldet ist, kann jedoch dahinstehen. Es fehlt bereits an ausreichenden Einkommensverhältnissen.
Aus der Sicht des BGH ist von zentraler Bedeutung, dass der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung zum Schutz der Gläubiger eine weitgehende Ausdeutung verlangt und keine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzt. Nicht subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners, auch soweit sie erklärt worden sind, dürfen entscheidend sein, sondern die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ist es. Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen (subjektiven) Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln.
Kinderbetreuung ist keine Gegenleistung
In der von der Ehefrau erbrachten Haushaltsführung und Erziehung der gemeinsamen Kinder liegt keine anfechtungsrechtlich beachtliche Gegenleistung. Den Ehegatten steht es frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.
Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen. Daraus folgt kein Anspruch zur Verschaffung lastenfreien Eigentums.
Mit der Haushaltsführung hat die Beklagte, die keinen finanziellen Anteil erbringen konnte, die sich aus § 1360 BGB ergebende Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. Mit der Pflege und Erziehung der Kinder ist die Beklagte auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, zum Unterhalt der Kinder beizutragen (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).
Demnach waren die Haushaltsführung und die Kindererziehung als Beitrag der Beklagten zum Unterhalt ‒ unabhängig von der Vereinbarung der Eheleute ‒ geschuldet und stellten daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine zur Entgeltlichkeit führende Gegenleistung für die mit der Tilgung des Darlehens verbundenen Leistungen an die Beklagte dar.
Zinszahlungen sind keine anfechtbaren Leistungen
Bei der Entrichtung der Darlehenszinsen handelt es sich nicht um anfechtbare unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO.
Die Zinsaufwendungen für das von der Familie bewohnte Eigenheim waren unterhaltsrechtlich geschuldet. Diese stellten keine Aufwendungen zur Vermögensbildung dar, sondern dienten wirtschaftlich ‒ jedenfalls auch ‒ der Finanzierung des Wohnbedarfs und sind insofern der Miete vergleichbar.
Die Überlegung, die Zinszahlungen dienten der Finanzierung des Eigenheimerwerbs, steht dem nicht entgegen. Für die Anschaffung der Immobilie verwendeten die Eheleute die von der Darlehensgeberin zur Verfügung gestellte Darlehensvaluta, welche der Schuldner mit den Tilgungsleistungen zurückführte (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der daneben geschuldete Zins stellte lediglich den Preis für die Nutzung des überlassenen Kapitals und nicht den Gegenwert der bei Erwerb der Immobilie aufgewandten Mittel dar. Die Zinsleistungen übersteigen auch nicht die Höhe der Miete für eine angemessene Wohnung und waren daher ein gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten.