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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Rechtsverfolgungskosten bei wiederholtem Zahlungsverzug in Dauerschuldverhältnissen

    | Zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr sieht Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU einen pauschalen Schadenersatz von 40 EUR vor, der in § 288 Abs. 5 BGB seine nationale Umsetzung gefunden hat. Die Reichweite und die Anwendung der Normen sind allerdings noch nicht hinreichend ausgeformt. Der EuGH hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem wiederholten Zahlungsverzug im Rahmen ein und desselben Vertrags der pauschale Schadenersatz für Rechtsverfolgungskosten auch mehrfach anfällt. |

    Sachverhalt

    Zwei Kapitalgesellschaften hatten einen Software-Pflegevertrag geschlossen. Das monatliche Entgelt für die Softwarepflege betrug 135 EUR netto. Das Softwareunternehmen stellte drei Rechnungen für September 2019, für Oktober bis Dezember 2019 und für Januar bis März 2020.

     

    Trotz Fälligkeit und Mahnungen wurden die drei Rechnungen nicht bezahlt. Darauf erhob die Gläubigerin Klage und verlangte neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen auch eine pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB von 3 × 40 EUR, mithin 120 EUR.