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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Bezugnahme auf Rechnungen ist zulässig

    | Ein Anspruch auf Werklohn ist gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn sich aus den Angaben im Mahnbescheid erkennen lässt, wegen welcher Werklohnarbeiten die Ansprüche vom Anspruchsteller geltend gemacht werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass dies aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist. Vielmehr reicht es aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist, z.B. anhand einer Rechnungsnummer. |

     

    Ist der Schuldner aufgrund der Bezugnahme auf die Rechnungsnummern im Mahnbescheidsantrag in die Lage gesetzt, die Rechnungen dem Bauvorhaben zuzuordnen hinsichtlich dessen die Ansprüche geltend gemacht werden, weil ihm die entsprechenden Rechnungen bereits zuvor zugegangen sind, kann er sich nach Ansicht des OLG Frankfurt (17.5.13, 19 U 133/12, Abruf-Nr. 133841) nicht darauf berufen, die Forderung sei nicht hinreichend bestimmt. Dementsprechend wird durch die so bezeichnete Forderung im Mahnbescheidsantrag auch die Verjährung gehemmt.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass der Schuldner die Rechnungen kannte, kann meist 
daraus hergeleitet werden, dass er darauf schon (Teil-)Zahlungen geleistet hat. Dies gilt insbesondere bei Werkverträgen. Der Gläubiger sollte daher schon bei der Bezugnahme im Mahnantrag darauf achten, dass auch auf Unterlagen verwiesen wird, bei denen der Zugang rechtssicher nachgewiesen werden kann.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 4 | ID 42440739