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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    40 EUR-Pauschale auf Gerichtsgebühren anzurechnen?

    | Die Verzugspauschale von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB ist nach dem EuGH sowohl auf interne als auch externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen (FMP 19,154). Ein Leser fragt sich nun, ob die Pauschale auch auf Gerichtsgebühren anzurechnen ist. Dazu skizziert er folgenden Fall: |

     

    1. Der Fall

    Firma F berechnet ihrem Firmenkunden K die 40 EUR-Pauschale, da dieser sich mit einer Forderung in Verzug befindet. Nachdem K weder die Hauptforderung noch die Pauschale zahlt, beantragt die Firma einen Mahnbescheid und zahlt die Gerichtskosten. Wird die Mahnpauschale auch auf die Gerichtskosten angerechnet oder nur auf die Anwalts- bzw. Inkassovergütung?

     

    2. Pauschalierter Schadenersatzanspruch

    § 288 Abs. 5 BGB begründet einen pauschalierten Schadenersatzanspruch, der einen Schuldnerverzug voraussetzt. Dabei ist die Pauschale nach § 288 Abs. 5, S. 3 BGB auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

     

    3. Gerichtskosten als geschuldeter Schadenersatz?

    Mag man die vorliegend entstandenen Gerichtsgebühren noch als Kosten der Rechtsverfolgung qualifizieren können, kann vertreten werden, dass sie keinen geschuldeten Schadenersatz im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB darstellen.

     

    § 288 Abs. 5 S. 3 regelt nämlich den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden geltend macht (BT-Drucksache 18/1309 S. 19). Schadenersatzansprüche aus Verzug resultieren aus materiell-rechtlichen Ansprüchen (§§ 280, 286 BGB). Anders als bei den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bedarf es hinsichtlich der Gerichtsgebühren im gerichtlichen Mahnverfahren aber keines Rückgriffs auf die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sicherzustellen.

     

    Vielmehr handelt es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreites im Sinne der §§ 91 ff. ZPO, die die unterliegende Partei nach Maßgabe der prozessrechtlichen Kostenerstattungsvorschriften tragen muss. Somit stellen sich die Gerichtsgebühren primär nicht als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch aus Verzug im Sinne des § 288 Abs. 5 S. 3 BGB dar. Daher kann gut vertreten werden, dass sie auf der Grundlage eines prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht als „geschuldeter Schadenersatz“ auf die 40 EUR- Pauschale angerechnet werden müssen.

     

    MERKE | Davon gehen wohl auch die zentralen Mahngerichte aus, weil das Formularwesen keine Anrechnung vorsieht. Werden die 40 EUR als Mahnkosten eingegeben, öffnet sich kein Dialog zu § 288 Abs. 5 BGB.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 185 | ID 46142259