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  • · Fachbeitrag · Versicherungsvertreter

    Lebensversicherung kann zur „Rentenversicherung“ werden

    | Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicher‒gen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig. |

     

    Nach § 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer. Dabei hat ein Versicherungsvertreter abweichend zu § 87 Abs. 1 S. 1 HGB nur für die Geschäfte Anspruch auf Provision, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Diese Voraussetzungen sieht der BGH (20.12.18, VII ZR 69/18, Abruf-Nr. 206860) bei den dynamischen Versicherungen gegeben.

     

    MERKE | Will der Versicherer eine solche nachvertragliche Provisionspflicht vermeiden, muss er diese vertraglich ausschließen. Dabei wird eine individualvertragliche Regelung ‒ gegen einen Abfindungsbetrag ‒ einer AGB vorzuziehen sein. Die AGB könnten sehr schnell als unangemessen angesehen werden. Der BGH hat das nicht entscheiden müssen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 114 | ID 45961597