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  • · Fachbeitrag · Laufzeit und Verlängerung von Verträgen

    Gesetz für faire Verbraucherverträge: Das kommt auf Ihre Unternehmensmandanten zu

    | Der Schutz des Verbrauchers steht weiterhin im Fokus des Gesetzgebers. Am 24.1.20 hat das BMJV einen „Entwurf eines Gesetz für faire Verbraucherverträge“ vorgelegt. Damit ist das förmliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Für Unternehmer wird das Gesetz weitreichende Veränderungen bei der Vertragsgestaltung begründen. Insbesondere wird die Zulässigkeit von Vereinbarungen in AGB, die sich auf die Laufzeit und die Verlängerung von Verträgen beziehen, deutlich eingeschränkt. Daher ist es jetzt schon angezeigt, sich auf die Änderungen einzustellen, Geschäftsmodelle und Geschäftsbedingungen zu überprüfen und ggf. frühzeitig anzupassen. Auch für die Reputation kann es günstiger sein, wenn man nicht vom Gesetzgeber getrieben wird, sondern frühzeitig aktiv agiert. |

    1. Ein schneller Blick auf die wesentlichen Inhalte

    Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor, die sich ausschließlich auf B2C-Geschäfte beziehen, also auf Verträge, die zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) geschlossen werden:

     

    • In AGB geregelte Abtretungsverbote für Geldforderungen sollen künftig unwirksam sein.

     

    • Durch AGB können nur noch kürzere Erstlaufzeiten und kürzere automatische Vertragsverlängerungen geregelt werden.

     

    • Für telefonisch abgeschlossene Fernabsatzverträge über Energielieferungen wird eine Bestätigungslösung eingeführt, d. h. Verbraucher müssen Gas ‒ und Stromlieferverträge schriftlich oder per E-Mail bestätigen, nachdem die Verträge auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt worden sind.

     

    • Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden.

     

    • Zudem soll durch eine Änderung von § 476 BGB die Rechtsunsicherheit beim Kauf gebrauchter Sachen beseitigt werden, die nach einer neueren Entscheidung des EuGH diskutiert wird.

     

    Die vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern weiter verbessern. Im Einzelnen stellen sich die Regelungen im Entwurf wie folgt dar:

    2. Unwirksamkeit von Abtretungsverboten

    Ansprüche können durch Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) auf einen anderen übertragen werden. Die Abtretbarkeit von Ansprüchen kann jedoch nach § 399 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden. Das vertraglich vereinbarte Abtretungsverbot macht die Abtretung damit unwirksam. So finden sich z. B. in vielen Arbeits- und Tarifverträgen Klauseln, durch die es vornehmlich dem Arbeitnehmer untersagt wird, seine Lohn‒ und Gehaltsforderungen an Dritte abzutreten. Der Arbeitgeber will so vermeiden, dass kleine und ggf. deshalb selten verfolgte Ansprüche gebündelt werden und deren Verfolgung dann für einen Dritten attraktiv erscheinen

     

    MERKE | Für Kaufleute enthält § 354a HGB eine Sonderregelung für Abtretungsausschlüsse bei Geldforderungen. Danach ist es in den dortigen Fällen heute schon unwirksam, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. So soll gewährleistet werden, dass Kaufleute nicht gehindert werden, ihre Geldforderungen als Sicherungsmittel oder zur Refinanzierung einzusetzen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB, vor allem im Verhältnis von Verbrauchern und Unternehmern, unterliegen Abtretungsausschlüsse hingegen bislang keinen besonderen Beschränkungen.

     

    Abtretungsausschlüsse sind grundsätzlich auch durch AGB möglich, unterliegen aber der Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Abtretungsausschluss nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn ein berechtigtes Interesse des Verwenders am Ausschluss der Abtretbarkeit nicht besteht oder berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen (BGH 17.4.12, X ZR 76/11, Abruf-Nr. 121555). So wurden z. B. in der jüngeren Rechtsprechung insbesondere die Abtretungsverbote von Fluggesellschaften verworfen, die eine Abtretung von Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen an dafür spezialisierte Rechtsdienstleister verhindern wollten (AG Nürnberg 14.11.17, 22 C 9173/16; AG Köln 9.1.16, 1133 C 381/16).

    3. Neue Regelung in § 308 Nr. 9 BGB-E

    In § 308 BGB soll nun eine Nr. 9 eingefügt werden, die wie folgt lauten soll:

     

    • Im Wortlaut: die neue Regelung

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam …

    • 9. (Abtretungsausschlüsse)
    • eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
      • a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
      • b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
      • aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
      • bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen.
     

     

    Mit diesen Regelungen soll künftig für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Klauselverbots fallen, ein Abtretungsausschluss durch AGB nicht mehr wirksam vereinbart werden können. Somit ist gewährleistet, dass Verbraucher die auf Geld gerichteten Ansprüche, die sie gegen Unternehmer erworben haben, zum Zweck der Durchsetzung an Dritte abtreten können.

     

    In § 308 Nr. 9 Buchst. b BGB soll noch eine Regelung für die übrigen Ansprüche und Rechte getroffen werden. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der o. g. ständigen Rechtsprechung, sodass hinsichtlich dieser Ansprüche und Rechte ein Abtretungsausschluss in den AGB des Schuldners unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher vereinbart werden kann. Verträge zwischen Unternehmern werden durch Änderung des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.

     

    Unternehmen vereinbaren mit ihrem Vertragspartner häufig vertragliche Abtretungsverbote. Dadurch ist es dem Verbraucher z. B. untersagt, eine aus dem Vertrag resultierende Forderung an einen Rechtsdienstleister ‒ meist Legal-Tech-Unternehmen ‒ zum Zwecke der Einziehung abzutreten. Solche Vereinbarungen sollen künftig unwirksam sein. Für den Unternehmer ergeben sich daraus zwei Problembereiche:

     

    • Dem widersprechende Abtretungsverbote können abgemahnt werden.

     

    • Der Schuldner kann auch bei nur kleinen (Neben-)Forderungen, z. B. überhöhte Mahnspesen oder Zinsen, die Rückforderungsansprüche an einen Rechtsdienstleister abtreten, sodass Rückforderungsansprüche in erheblichem Ausmaß entstehen können, wenn die Berechtigung der Forderung nicht hinreichend geprüft wurde. Das Risiko der Rückforderung „im Graubereich“ wächst nachhaltig.

    4. Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln

    Die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln durch AGB ist bislang bereits durch § 309 Nr. 9 BGB eingeschränkt. Diese Beschränkungen sollen zugunsten des Verbrauchers nun weiter verschärft werden.

     

    In zahlreichen Branchen nehmen Unternehmer Bestimmungen über bestimmte Vertragslaufzeiten, automatische Vertragsverlängerungen sowie Kündigungsfristen in ihre AGB auf. Der geltende § 309 Nr. 9 BGB begrenzt solche Vereinbarungen in Verbraucherverträgen heute schon.

     

    Danach kann durch AGB bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst‒ und Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, keine Laufzeit von mehr als zwei Jahren vereinbart werden. Stillschweigende Verlängerungen des Vertragsverhältnisses sind nur für maximal ein Jahr möglich. Die Kündigungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten.

     

    Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dadurch entstünden erhebliche Beschränkungen des Wettbewerbs, die eine deutliche Verkürzung der zulässigen Laufzeiten und Fristen rechtfertigen. Die Vertragslaufzeiten sollen daher künftig maximal noch ein Jahr betragen. Eine stillschweigende Verlängerung soll nur noch bis zu drei Monaten zulässig sein. Die Kündigungsfrist soll höchstens noch einen Monat umfassen.

     

    Die folgende Grafik verdeutlicht dies:

     

     

    5. Welche Verträge unterfallen § 309 Nr. 9 BGB?

    In den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB fallen zunächst Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren durch den Verwender zum Gegenstand haben. Dazu gehören z. B.:

     

    • Kaufverträge über den regelmäßigen Bezug von Lebensmitteln etc.,
    • Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schallplatten etc. und
    • Lieferung von Strom und Gas an Endverbraucher, sofern die Klausel nicht in den Versorgungsbedingungen niedergelegt und diese Bedingungen auf den streitgegenständlichen Vertragstyp anwendbar sind.

     

    Weiterhin fallen in den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 BGB Verträge, die die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Der Dienstleistungsbegriff wird weit verstanden und erfasst alle nicht erfolgsbezogenen Tätigkeiten. Dazu gehören:

     

    • Unterrichtsverträge aller Art, z. B. Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Schularbeitenbetreuung, Tanzunterricht, Fahrunterricht, Sportunterricht,
    • Teilnahme an Gymnastik-, Schlankheits-, Bodybuildingkursen,
    • Verträge mit Partner- und Ehevermittlungsinstituten,
    • Grabpflegeverträge und
    • Steuerberatungsverträge, Pflegeverträge, Wartungsverträge und Bewachungsverträge.

     

    Der Begriff der Werkleistung wird weit verstanden und umfasst jede Vereinbarung, die auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichtet ist. Davon umfasst sind:

     

    • Wartungsverträge für eine Heizungsanlage, Antennenanlage, Fahrstuhl,
    • Reinigungsverträge und
    • Verträge über die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen (z. B. Handyverträge); hier kommt die Klauselkontrolle neben § 43 S. 1 TKG zur Anwendung.

     

    Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe) hat der Gesetzgeber hingegen ganz aus dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB herausgenommen. Dazu gehören auch gemischte Verträge, in denen das mietvertragliche Element überwiegt, z. B. Verträge über die Nutzung von Geräten in Fitness-Centern.

     

    MERKE | Laufzeit-, Verlängerungs- und Kündigungsklauseln von nicht unter § 309 Nr. 9 BGB fallenden Verträgen werden aber anhand von § 307 BGB überprüft. Hierbei werden dann oft die gesetzlichen Wertungen des § 309 Nr. 9 BGB herangezogen.

     

    Nach der Ausnahmeregelung in § 309 Nr. 9 BGB ist das Klauselverbot zudem nicht auf Versicherungsverträge anwendbar. Weiter gilt die Regelung auch nicht für „Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen“, wie z. B. mehrbändige Lexika.

    6. Unerlaubte Telefonwerbung

    Bereits in den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen ergriffen, um der Problematik der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern wirksam zu begegnen. Nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG ist die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung wettbewerbsrechtlich unzulässig und kann gemäß § 20 UWG mit einem Bußgeld von mittlerweile bis zu 300.000 EUR geahndet werden. Mit der Einführung von § 675 Abs. 3 BGB wurde zudem für den Bereich der Gewinnspielediensteverträge ein Textformerfordernis eingeführt, das deren telefonischen Abschluss verhindert.

     

    Mit Einführung der sog. Bestätigungslösung sollen nun strengere Anforderungen an die Wirksamkeit telefonisch geschlossener Fernabsatzverträge gestellt werden. Der Anwendungsbereich dieser Bestätigungslösung soll jedoch vorerst auf die Energiebranche, konkret auf Strom- und Gaslieferverträge, beschränkt werden. Obwohl dem Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrags bereits ein Widerspruchsrecht nach § 312g BGB zusteht, soll er durch die Bestätigungslösung darüber hinaus vor einem unüberlegten Vertragsschluss geschützt werden.

     

    Daher sollen in § 312c die Absätze 3 und 4 BGB-E angefügt werden. Dort soll es künftig heißen:

     

    • Im Wortlaut: § 312c Abs. 3 und 4 BGB-E
    • (3) Schließt ein Verbraucher telefonisch einen Fernabsatzvertrag über nicht im Volumen begrenzte oder in der Menge bestimmte Lieferungen von Gas oder Strom, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Fordert der Unternehmer den Verbraucher zur Genehmigung des Vertrags auf, so gilt die Genehmigung als verweigert, wenn der Verbraucher sie nicht bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt hat.

     

    • (4) Genehmigt der Verbraucher in den Fällen des Abs. 3 den Vertrag nicht, so steht dem Unternehmer, wenn er den Verbraucher in Erwartung der Genehmigung beliefert hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
     

    Der Verbraucher ist also nur an seinen telefonisch abgeschlossenen Gas‒ oder Stromlieferungsvertrag gebunden, wenn er diesen in Textform genehmigt. Die Bestätigungslösung soll unabhängig davon greifen, auf wessen Veranlassung das Telefonat zwischen Verbraucher und Unternehmer zurückgeht. Damit ist auch unerheblich, ob das Telefonat auf einen nach § 7 UWG unerlaubten Werbeanruf zurückzuführen ist.

     

    Durch Einführen einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung insgesamt effizienter gestaltet und Anreize für einen Verstoß reduziert werden. Diese Pflicht wird in § 312f Abs. 2 BGB-E manifestiert.

    7. Änderung des § 476 BGB-E

    Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, beim Kauf gebrauchter Sachen im Zuge des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) die Haftungsdauer rechtssicher durch Vereinbarung zu verkürzen. Dazu soll § 476 BGB-E entsprechend den Vorgaben des EuGH angepasst und den Parteien erlaubt werden, sich auf eine Gewährleistungsfrist, die den Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten darf, zu einigen.

     

    Ob diese Möglichkeit der Parteien bereits nach bisherigem Recht besteht, ist durch die Entscheidung des EuGH unsicher geworden. Mit dieser Gesetzesänderung soll Rechtssicherheit jedenfalls für künftige Verträge hergestellt werden.

    8. Fazit

    Die beabsichtigten Änderungen begründen für die Unternehmen und ihre Rechtsdienstleister Handlungsbedarf. Es gilt, die beabsichtigten Regelungen zu analysieren, die Praxisbedeutung zu eruieren und dann den jeweiligen Geschäftsprozess anzupassen. Das kann auch Anpassungen der Preise begründen, weil weniger Verträge geschlossen werden, der Weg zum Vertragsabschluss aufwändiger wird und die Gesamtvertragsdauer sich reduziert.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 67 | ID 46396449