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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Musterfeststellungsklage hemmt Verjährung auch bei späterer Anmeldung

    | Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt nur voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister ‒ im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO ‒ auch später erfolgen. |

     

    Die Entscheidung des BGH (29.7.21, VI ZR 1118/20, Abruf-Nr. 224185) ist im Kontext des VW-Diesel-Skandals ergangen, wirkt aber weit darüber hinaus. Die Zahl der Musterfeststellungsklagen nimmt zu. Dies gilt gerade auch für solche im Bankenbereich. Das gibt dem Rechtsanwalt mit seinem Mandanten die Möglichkeit, taktisch zu agieren und zunächst einmal zuzuwarten, wie sich die Diskussion entwickelt, um sich dann zu entscheiden, ob man der ‒ auf Feststellungen zum Anspruchsgrund beschränkten ‒ Musterfeststellungsklage angeschlossen bleibt oder ob unmittelbar eine eigene Leistungsklage erhoben wird und nur die verjährungshemmende Wirkung genutzt wird.

     

    MERKE | Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nach dem BGH nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 170 | ID 47614748