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  • · Fachbeitrag · Vergleich

    Vorsicht bei einem Änderungsverzicht

    | Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs verzichtet haben. |

     

    Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG; BGH 11.2.15, XII ZB 66/14, Abruf-Nr. 175543). Es entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei. Dabei ist die ausdrückliche Vereinbarung, dass spätere Abänderungen aus nicht in dem Vergleich genannten Gründen ausgeschlossen werden, zu berücksichtigen, sodass die Aufnahme einer solchen Klausel in einen Vergleich gut überlegt sein will.

     

    MERKE | Für die Gläubiger beider Ehegatten ergeben sich aus der Vereinbarung Zugriffsmöglichkeiten. Der Unterhalt ist grundsätzlich als Einkommen nach Maßgabe der §§ 850b, c ZPO pfändbar. Beim anderen Ehegatten kann die Zahlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, sodass der Zugriff auf Steuererstattungsansprüche in Betracht gezogen werden muss.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 58 | ID 43276833