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  • · Fachbeitrag · Verbraucherdarlehen

    Zu viel Elektronik kann auch schaden

    | Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wahrt die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen Schreibtablett nicht die Schriftform nach § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 BGB. Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers bei der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie und der Änderung des § 492 BGB im Jahr 2009 ist in einem solchen Fall auch eine entsprechende Anwendung der §§ 126, 126a BGB ausgeschlossen. |

     

    Diese Grundsätze des OLG München (4.6.12, 19 U 771/12, Abruf-Nr. 122039) führen in der Praxis zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrags. Damit ist für den Gläubiger aber noch nicht aller Tage Abend. In Betracht kommt eine Heilung der Formnichtigkeit nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen tatsächlich erhält und entgegennimmt.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einer Heilung der Formnichtigkeit nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB durch Empfang des Darlehens will das OLG München die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer erst beginnen lassen, wenn dieser eine Abschrift des Darlehensvertrags mit den geänderten Bedingungen (§ 494 Abs. 2 bis 6 BGB) erhalten hat. Wird dies nicht beachtet, kann ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht bestehen. Verträge, die auf einem Tablett unterschrieben wurden, sollten insoweit noch einmal überprüft werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 165 | ID 35805320