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  • 03.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122039

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 04.06.2012 – 19 U 771/12



    1. Die Unterschrift des Darlehensnehmers auf einem elektronischen Schreibtablett wahrt nicht die bei einem Verbraucherdarlehensvertrag gem. §§ 492 Abs. 1 Satz 1, 126 BGB erforderliche Schriftform. Eine analoge Anwendung der §§ 126, 126a BGB im Sinne einer Gesamtanalogie ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen.

    2. Wird die Formnichtigkeit nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB durch den Empfang des Darlehens geheilt, beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer erst zu laufen, wenn er eine Abschrift des Darlehensvertrags mit den geänderten Bedingungen erhalten hat (§ 494 Abs. 7 BGB).


    Tenor
    I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 13.01.2012 – 22 O 14798/11 – aufgehoben.
    II. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 11.03.2011 geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag Nr. … durch die Erklärung des Klägers vom 28.03.2011 wirksam widerrufen wurde.
    III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
    V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand
    Der Kläger (eine Privatperson) begehrt die Feststellung, dass ein von ihm mit der Beklagten (einer Bank) geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig ist, hilfsweise, dass er diesen wirksam widerrufen hat.

    Der Kläger erwarb am 11.03.2011 ein Fernsehgerät im Wert von 5.095 €, zu dessen Finanzierung er ein Darlehen bei der Beklagten aufnahm. Hierzu unterzeichnete er am selben Tag auf einem elektronischen Schreibtablett ein ihm auf diesem vorgelegtes und in seinem gesamten Inhalt sichtbares Darlehensvertragsformular der Beklagten, welches eine den Vorgaben der §§ 355, 358 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung enthält. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dem Kläger eine Ausfertigung hiervon überlassen (Anlage K 1). Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Beklagten ist auf dem Ausdruck nicht enthalten. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert.

    Mit einer der Beklagten am gleichen Tag zugegangenen Erklärung vom 28.03. 2011 widerrief der Kläger den Kreditvertrag (Anlage K 2).

    Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der streitgegenständliche Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Wie etwa auch eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf diesem habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt und gewarnt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da die 14-tägige Frist bereits mit Aushändigung der Ausfertigung am 11.03.2011 zu laufen begonnen habe.

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Vertrag formnichtig ist, weil seine Erklärung und seine Unterschrift (anders als bei einer Schiefertafel) nicht hinreichend verkörpert seien und er den Ausdruck nicht unterschrieben habe. Sollte wegen der Auszahlung des Darlehens eine Heilung dieses Mangels eingetreten sein, sei der Widerruf jedenfalls rechtzeitig erfolgt, weil die Frist wegen § 494 Abs. 7 BGB nicht zu laufen begonnen habe.

    Der Kläger beantragt daher,

    das Urteil des LG München I vom 13.01.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 11.03.2011 geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag … mangels Einhaltung der Schriftform nichtig ist, hilfsweise, dass er durch Erklärung des Klägers vom 28.03.2011 wirksam widerrufen wurde.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint weiterhin, dass der Vertrag der gesetzlichen Form des § 126 BGB entspricht, zumindest sei eine Analogie zu § 126a BGB geboten, weil den Formzwecken in beiden Fällen gleichermaßen genügt sei.

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2012 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    I. Die zulässige Berufung des Klägers ist weitgehend begründet. Zwar war die ursprüngliche Formnichtigkeit des Darlehensvertrages nach Darlehensauszahlung geheilt, so dass das Landgericht den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Allerdings ist der Widerruf des Klägers rechtzeitig erfolgt, so dass das landgerichtliche Urteil aufzuheben und der Klage unter Abweisung im Übrigen im Hilfsantrag stattzugeben war.

    1. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet, weil die ursprüngliche Formnichtigkeit geheilt worden ist.

    a) Die Unterzeichnung des Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der vorgeschriebenen Form gem. § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    aa) Der Kläger ist Verbraucher (§ 13 BGB) und die Beklagte Unternehmerin (§ 14 BGB), so dass für den Darlehensvertrag nach §§ 491, 492 Abs. 1 Satz 1 die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 492 Rn. 2) einzuhalten gewesen wären.

    Beide Formvorschriften sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht gewahrt. Weder das auf dem Schreibtablett gespeicherte elektronische Dokument noch der Ausdruck in Papierform entsprechen der gebotenen Schriftform oder elektronischen Form.

    Da der Kläger lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf dem Schreibtablett leistete, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen die Voraussetzungen des § 126a BGB ersichtlich nicht vor.

    Eine schriftliche Urkunde i. S. des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art (vgl. Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, § 126 Rn. 108 ff.). Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument, wie auch der Umkehrschluss zu §§ 126 Abs. 3, 126a BGB zeigt (Staudinger/Hertel, a. a. O., § 126 Rn. 108 ff.), und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad (so ausdrücklich MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl., § 126 Rn. 6). Dies übersehen sowohl das Landgericht beim Heranziehen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (bei einer Aufschrift mit Kreide an einer Schiefertafel liegt eben eine dauerhafte Verkörperung auf einem „körperlichen“ Schreibmaterial vor) als auch die Beklagte. An der Urkundeneigenschaft ändert sich auch nichts, wenn eine Originalurkunde nach kurzer Zeit vernichtet wird, denn auf jeden Fall war die Verkörperung ursprünglich (wenn auch nur für kurze Zeit) gegeben. Im vorliegenden Fall hingegen war das Dokument elektronisch gespeichert, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden.

    Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die gesetzliche Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, die dem Ausdruck aber fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden, und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 126 Rn. 7, 12 m. w. Nachw.).

    bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann man auch nicht über eine Gesamtanalogie zu §§ 126, 126a BGB zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett der vorgeschriebenen Form dennoch genüge, weil den gesetzlichen Formzwecken, insbesondere der Warn- und Beweisfunktion, hierdurch auf gleiche Weise genügt werde.

    Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., Einl. Rn. 48) und kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn aus den getroffenen gesetzlichen Regelungen die Absicht geschlossen werden kann, bestimmte Sachverhalte abschließend zu regeln (Umkehrschluss). Letzteres ist hier aber nach Auffassung des Senats eindeutig der Fall. Anlässlich der Änderung des § 492 BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und anderer Vorschriften vom 29.07.2009 wurde der frühere Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift, der Abschlüsse in elektronischer Form ausschloss, aufgehoben. Aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich ausdrücklich, dass Verbraucherdarlehensverträge in der Folge der Reform zukünftig nicht nur in Schriftform mit Unterschrift, sondern auch durch qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) abgeschlossen werden können sollten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 21.01.2009, BT-Dr. 16/11643, S. 79, sowie den weiteren Verlauf der Beratungen [BT-Dr. 16/13669], in dem dies nicht mehr in Frage gestellt wurde). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass auch schon damals bekannte andere elektronische Dokumente, zu denen auch ein eigenhändig unterschriebenes Dokument auf einem elektronischen Schreibtablett zählt, zur Wahrung der Form nicht ausreichen sollten. Der deutsche Gesetzgeber hat hier wie auch in anderen Bereichen von der durch die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000, ABlEG Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1) eingeräumten Möglichkeit, die Schriftform für elektronische Verträge insgesamt aufzuheben, keinen Gebrauch gemacht, sondern in diesen Fällen eine qualifizierte elektronische Signatur anstelle der Schriftform eingeführt (vgl. Staudinger/Hertel, a. a. O., § 126a Rn. 15 f.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten für alle Formen des Vertragsschlusses, gleichgültig ob die Willenserklärungen unter Anwesenden oder Abwesenden abgegeben werden, weil das Gesetz hinsichtlich der Formfrage auch sonst nicht unterscheidet.

    Auf die Beweisangebote der Beklagten hinsichtlich der Sicherheit und Eignung des von ihr verwandten technischen Systems kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an, weil der Gesetzgeber eine abschließende Entscheidung getroffen hat, an die die Gerichte gebunden sind. Die von der Beklagten angeführten Umstände könnten daher nur de lege ferenda von Bedeutung sein.

    b) Allerdings ist die Formunwirksamkeit nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt worden, weil der Kläger das Darlehen auf der Grundlage des Vortrages beider Parteien … empfangen hat. Hierfür ist nämlich die Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer ausreichend (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 494 Rn. 4 und § 488 Rn. 5), was unstreitig erfolgt ist.

    2. Den Hilfsantrag der Klage hat das Landgericht allerdings zu Unrecht abgewiesen, weil der Kläger das ihm zustehende Widerrufsrecht jedenfalls rechtzeitig ausgeübt hat.

    a) Zum einen würde die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB erst mit „Vertragsschluss“ zu laufen beginnen, was anders als bei § 312d BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.09.2010 – VII ZR 6/10) frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens der Fall ist (vgl. MünchKomm-BGB/Schürnbrand, a. a. O., § 495 Rn. 8). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass die Darlehensvaluta vor dem 14.03.2011 ausbezahlt wurde, so dass schon auf dieser Grundlage die Widerrufserklärung vom 28.03.2011 rechtzeitig erfolgt ist.

    b) Zum anderen folgt aus §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 494 Abs. 7 Satz 2 BGB, dass im Fall von Formmängeln die Frist nicht in Lauf gesetzt wird, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Aufgrund der Formunwirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrages richten sich die Folgen nach § 494 BGB.

    Danach gilt u. a. nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz, vielmehr reduziert sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p. a. (§ 494 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. mit § 246 BGB).

    Nach § 494 Abs. 7 Satz 1 BGB hat der Darlehensgeber dem Darlehensgeber im Falle der Formunwirksamkeit eine Abschrift des Vertrages mit den geänderten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Eine Abschrift des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt hat der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB aber erst mit der Übergabe des Vertrages mit geänderten Bedingungen zu laufen, hier also bis heute noch nicht. Damit ist der erklärte Widerruf des Klägers jedenfalls rechtzeitig.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind, bleibt die Abweisung des Hauptantrags für den Kläger ohne Kostenfolge.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats offensichtlich nicht gegeben ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Von obergerichtlicher Rechtsprechung wird nicht abgewichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 08.02.2010 – II ZR 54/09) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221 [223 f.]; 154, 288 [291 ff.]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u. a. dann, wenn die Rechtsfrage vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 5a, je m. w. Nachw.). Sie bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).

    Wie ausgeführt ist die Rechtslage vorliegend nach Auffassung des Senats de lege lata eindeutig zu beantworten. Obergerichtliche Rechtsprechung liegt hierzu bisher nicht vor. Die gegenteilige Meinung wird soweit ersichtlich auch im Schrifttum nicht vertreten; lediglich in einem Aufsatz von Hoeren (VersR 2011, 834) wird ausgeführt, dass die Unterschrift mittels eines Unterschriftenpads bei Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag die nach den AGB-Banken notwendige Schriftform wahrt, allerdings ohne nähere Begründung.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 126, 126a, 492, 494