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  • · Fachbeitrag · Verbraucher

    Kann die GbR Verbraucher sein?

    | Das OLG Köln bejaht die Frage für den Fall, dass an der GbR zumindest ein Verbraucher beteiligt ist und das Geschäft nicht eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit fördern soll. |

     

    Diese Sicht des OLG Köln (8.2.17, 13 U 94/17, Abruf-Nr. 198034) deckt sich im Ansatz mit der Auffassung des BGH (NJW 02, 368; NZG 15, 905), der auch die Schutzwürdigkeit einer gesellschaftsvertraglich verbundenen Gruppe von Verbrauchern sieht. An der Schutzwürdigkeit solcher Kreditnehmer ändere sich auch nichts, wenn sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das OLG Köln zweifelt an dieser Einordnung nicht, selbst wenn neben Verbrauchern auch Unternehmer an der GbR beteiligt sind.

     

    MERKE | In diesen Fällen ist also besondere Vorsicht geboten. Erhält die GbR die Rechte eines Verbrauchers, ist sie im Darlehensrecht über ihre Widerrufsrechte zu belehren und kann solche Rechte auch ausüben, um einen vertraglichen Primäranspruch zu Fall zu bringen. Auch sind der Geltendmachung von Kreditforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren nach § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Grenzen gesetzt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45039020