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  • · Fachbeitrag · SCHUFA-Einmeldung

    Sachliche Zuständigkeit bei einer Einmeldeklage

    | Macht ein Betroffener die Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags geltend, ohne die konkreten wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Eintrag für ihn verbunden sind, näher darzulegen, ist es vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, den Wert des Löschungsanspruchs mit weniger als 5.000 EUR zu bemessen und die Sache an das örtlich zuständige AG zu verweisen. |

     

    Das ist die Ansicht des OLG Frankfurt (17.9.20, 11 SV 38/20, Abruf-Nr. 220269). Allein die Angabe eines höheren Streitwerts bei Einreichen der Klage kann weder die sachliche Zuständigkeit des LG begründen noch einen Vergütungsanspruch aus einem solchen Gegenstandswert. Es liegt daher im eigenen Interesse des Bevollmächtigten, konkret Anhaltspunkte vorzutragen. Für den Einmeldenden reduziert sich wegen der Entscheidung das Kostenrisiko.

     

    PRAXISTIPP | Bei konkret darzulegenden Beeinträchtigungen beim Abschluss von Verträgen, etwa in der Telekommunikation oder bei Energieversorgern, kann etwa auf Vertragsablehnungen oder die Beschränkung der Zahlungswege auf Vorkasse durch eine schlechte Bonität verwiesen werden. Nicht fehlen sollte auch der Hinweis auf daraus konkret drohende Schadenersatzansprüche.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 41 | ID 47112862