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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Handlungsreisender in Sachen Forderungseinzug

    | Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegenüber zahlreichen Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der Kosten, die im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. |

     

    Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

     

    Davon macht der BGH (27.2.18, II ZB 23/16, Abruf-Nr. 200541) nun eine Ausnahme, die gerade im Forderungsmanagement bei vielen gleichgelagerten Fällen wichtig sein kann: Es entspricht bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, die Geltendmachung rechtlich gleichgelagerter Ansprüche vor verschieden Gerichten in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben, damit dieser einen Gesamtüberblick über die Verfahren gewinnen und gegebenenfalls auf Entwicklungen in Parallelverfahren reagieren kann.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 109 | ID 45341082