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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kosten des Terminsvertreters als Auslagen

    | Die bundesweite Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten hat ihren Preis. Im Einzelfall kann der Weg zum Gericht weit sein, vor allem, wenn das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht allseits in Betracht gezogen wird und Gericht bzw. Mandant eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO ablehnen. Die Alternative zum eigenen Erscheinen ist, einen Terminsvertreter zu beauftragen ‒ im Namen und in Vollmacht des Mandanten oder im Namen des Hauptbevollmächtigten. Das tatsächliche Vorgehen entscheidet darüber, welche Vergütungs- und/oder Erstattungsansprüche bestehen. Eine solche Konstellation lag einer aktuellen Entscheidung des BGH zugrunde. |

     

    Sachverhalt

    Der in München wohnhafte Kläger beauftragte in Düsseldorf ansässige Rechtsanwälte (im Folgenden: Hauptbevollmächtigte), vor dem LG München I Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG trat für den Kläger ein in München ansässiger Anwalt auf, dem die Hauptbevollmächtigten eine Terminsvollmacht erteilt hatten. Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt und legte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf. Dagegen legte diese Berufung ein. In der Verhandlung vor dem OLG München wurde der Kläger erneut durch einen in München ansässigen Anwalt unter Vorlage einer Terminsvollmacht seiner Hauptbevollmächtigten vertreten. Das OLG wies die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück.

     

    Der Kläger hat für die erste und die zweite Instanz neben den (eigenen) Terminsgebühren Kosten für die Terminsvertreter in Höhe von 200 EUR und 220 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angemeldet, mithin von 499,80 EUR nebst Zinsen angemeldet. Im Gegenzug seien (höhere) Reisekosten erspart worden. Hierzu hat er an die Hauptbevollmächtigten gerichtete Rechnungen der Terminsvertreter über mit diesen vereinbarte Pauschalvergütungen nebst Umsatzsteuer vorgelegt. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die Kosten für die Terminsvertreter abgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG München NJW-RR 22, 1506). Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung weiterer 499,80 EUR nebst Zinsen weiter.