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  • · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Keine Erfolgsprovision für einen Versicherungsberater

    | Ein Versicherungsberater, der Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gemäß § 204 VVG regelmäßig gegen Erfolgshonorar anbietet, verstößt gegen § 4 Abs. 2 RDGEG. |

     

    Dieser Auffassung ist das LG Hamburg (22.3.13, 315 O 76/13, Abruf-Nr. 133384). Nach § 4 Abs. 2 RDGEG ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die in § 4 Abs. 1 RDGEG genannten Erlaubnisinhaber unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. In § 4a RVG wiederum sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweise zulässiges Erfolgshonorar bestimmt, die aber regelmäßig nicht vorliegen werden.

     

    MERKE | Ein Erfolgshonorar darf nach § 4a RVG nur für den Einzelfall und nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nur in einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 182 | ID 42387441